Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Rechtsanwalt
Rz. 2
Die Vorschrift des § 44 ist unmittelbar für den Rechtsanwalt anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1).
2. Vertreter des Rechtsanwalts
Rz. 3
Gewährt der Rechtsanwalt die Beratungshilfe nicht persönlich, sondern wird für ihn ein Vertreter tätig, so steht ihm die Vergütung aus der Staatskasse grundsätzlich nur dann zu, wenn es sich um eine der in § 5 genannten Personen handelt. Wird die Beratungshilfe durch eine andere Person gewährt, so soll dem Anwalt kein Anspruch gegen die Landeskasse zustehen. Diese Auslegung dürfte allerdings zu eng sein. Auch dann, wenn im Büro des Rechtsanwalts die Beratung durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter gewährt wird, löst dies einen Anspruch gegen die Landeskasse aus. Jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsuchende nur beraten lässt, also wenn er sich nicht auch nach außen hin vertreten lässt, muss eine entsprechend qualifizierte Beratung durch einen Mitarbeiter als ausreichend angesehen werden. Es wäre nicht einzusehen, dass qualifizierte Hilfspersonen nicht in der Lage sein sollen, eine ordnungsgemäße Beratung durchzuführen, wenn dies nach § 3 Abs. 2 BerHG auch schon unmittelbar durch den Rechtspfleger am Amtsgericht geschehen kann. Soweit die Beratungshilfe sich auf eine Vertretung nach außen hin erstreckt, mag es sich anders verhalten.
3. Beratungspersonen
Rz. 4
Nach § 8 Abs. 1 BerHG richtet sich die Vergütung auch der nichtanwaltlichen Beratungspersonen nach dem RVG. Die Beratungspersonen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich damit gem. § 8 Abs. 1 BerHG einheitlich für alle Beratungspersonen des § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG nach den Vorschriften des RVG. Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die die Vergütung unmittelbar betreffen, sondern schließt sämtliche Vorschriften des RVG zur Beratungshilfe ein, insbesondere diejenigen über die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58 RVG), den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und die Vergütungsfestsetzung (§ 55 Abs. 4 RVG).
II. Grundsatz: Vergütung nach den VV 2501 ff.
Rz. 5
Als Grundsatz spricht die Vorschrift des § 44 aus, dass der Anwalt für seine Tätigkeit in Beratungshilfesachen einen Anspruch gegen die Landeskasse nach den VV 2501 ff. erwirbt.
Rz. 6
Voraussetzung für einen Anspruch nach den VV 2501 ff. ist, dass dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist (§ 6 Abs. 1 BerHG) bzw. nachträglich Beratungshilfe bewilligt worden ist (§ 6 Abs. 2 BerHG).
III. Vereinbarungen bei Tätigkeiten in einer Beratungsstelle
Rz. 7
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Rechtsanwalt nach den VV 2501 ff. abrechnen kann, gilt nach S. 1, 2. Hs. dann, wenn
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der Rechtsanwalt oder eine andere Beratungsperson die Beratungshilfe in einer Beratungsstelle gewährt hat, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet ist (§ 3 Abs. 1 S. 3 BerHG) und |
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zwischen der Landesjustizverwaltung und der Beratungsstelle eine besondere Vereinbarung über die Entlohnung der beratenden Rechtsanwälte getroffen worden ist. |
Rz. 8
Soweit eine solche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson nicht getroffen ist, erhält allerdings auch die in einer Beratungsstelle tätige Beratungsperson die Vergütung nach den VV 2501 ff.
Rz. 9
Der Anwalt ist nach § 49a Abs. 2 S. 1 BRAO verpflichtet, in einer anwaltlichen Beratungsstelle mitzuwirken.
IV. Inanspruchnahme des Rechtsuchenden (S. 2)
Rz. 10
Den Rechtsuchenden kann der Anwalt oder eine andere Beratungsperson bei bewilligter Beratungshilfe nicht in Anspruch nehmen (S. 1; vgl. § 8 Abs. 2 BerHG). Von dem Rechtsuchenden kann lediglich die Beratungshilfegebühr nach VV 2500 verlangt werden (S. 2). Diese Gebühr kann auch erlassen werden (Anm. S. 2 zu VV 2500). Eine Vereinbarung einer Vergütung für eine beratungshilfefähige Tätigkeit ist in § 8 BerHG nicht mehr gesetzlich ausgeschlossen.