Rz. 15

Die gegenüber einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe andersartige Zweckrichtung der Beiordnung nach § 138 FamFG (der Sache nach handelt es sich um eine Bestellung, vgl. § 12 Rdn 6) schlägt unmittelbar auf den Inhalt dieses öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses durch. Gelangt das Familiengericht zu der Erkenntnis, dass der Antragsgegner in einer Scheidungssache aus sachlichen Gründen des anwaltlichen Beistandes bedarf (§ 138 FamFG), so wird es wie ein Geschäftsführer (mit oder ohne Auftrag) tätig, wenn es für ihn einen vertretungsbereiten Anwalt besorgt. Weil es dazu kraft Gesetzes berechtigt ist, erscheint es nur konsequent, wenn in erster Linie der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat (§ 39). Deshalb muss hier der Fiskus nicht bereits auf erstes Anfordern des Anwalts zahlen (vgl. Rdn 7), sondern nur dann, wenn der Hauptschuldner seinen Pflichten aus dem gesetzlichen oder gewillkürten Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Anwalt (vgl. Rdn 35 ff.) nicht nachkommt.

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