Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 67
Grundsätzlich können sich im Rahmen der Dreiecksbeziehung Anwalt – Partei – Fiskus Erstattungsfragen sowohl aus der Sicht der Partei als auch für die Staatskasse stellen, da beide Schuldner des beigeordneten oder bestellten Anwalts sind (vgl. Rdn 7). Eine Ersatzmöglichkeit der Partei kommt allein gegen den Gegner in Betracht und besteht daher nur, wenn dieser für die Verfahrenskosten haftet.
Rz. 68
Demgegenüber hat die Staatskasse in ihrer bürgenähnlichen Position ein Interesse daran, sich entweder bei der Partei als "Hauptschuldnerin" oder bei dem Verfahrensbeteiligten schadlos zu halten, der für die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzukommen hat. Das Gesetz sieht je nach Art der Beiordnung oder Bestellung beide Möglichkeiten vor.
I. Rückgriff der Staatskasse auf den Kostenschuldner (GKG-KostVerz. 9007)
Rz. 69
Aufwendungen der Staatskasse für beigeordnete oder bestellte Anwälte entstehen jeweils in einem bestimmten Verfahren. Deshalb handelt es sich im Grundsatz um Verfahrenskosten, deren Zuordnung nach dem GKG und dem Prinzip vorgenommen wird, dass hierfür die Verfahrensbeteiligten als gesetzliche Kostenschuldner einzustehen haben. Leistungen der Staatskasse für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens sollen nicht bei dieser hängen bleiben. Mithin fallen ihre Zahlungen an den beigeordneten oder bestellten Anwalt nach GKG-KostVerz. 9007 grundsätzlich unter die Auslagen. Nicht unter GKG-KostVerz. 9007 fallen die nach § 59 auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (Rdn 71 ff.)
Rz. 70
Diese Regelung bewirkt, dass die Staatskasse in voller Höhe entlastet wird. Ihre Zahlungen sind in den Kostenansatz (§ 19 GKG) einzustellen und von dem jeweiligen Kostenschuldner auszugleichen, wenn er sie nicht schon bevorschusst hat. Diese Rückgriffstechnik ist einfach und wirksam, kann allerdings dann nicht eingesetzt werden, wenn die Staatskasse die Vergütung des Anwalts gerade deshalb übernommen hat, weil die Partei ihrer Bedürftigkeit wegen als (mögliche) Kostenschuldnerin von Verfahrenskosten – speziell Anwaltskosten – freigestellt werden soll. Das ist bei einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe der Fall (§ 122 Abs. 1 ZPO). Deshalb hatte schon die frühere Fassung von GKG-KostVerz. 9007 Vergütungszahlungen der Staatskasse an den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt ausdrücklich von den Auslagen ausgenommen.
Gleiches gilt nunmehr auch für Zahlungen an den nach § 138 FamFG beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellten Anwalt (GKG-KostVerz. 9007 i.V.m. § 59). Dadurch wird jedoch die Staatskasse nicht anspruchslos gestellt, sondern lediglich die Person des Rückgriffsschuldners anderweitig festgelegt. Für diese Aufwendungen der Staatskasse soll nicht der Kostenschuldner nach dem GKG, sondern jeweils derjenige haften, der sich mit seiner Leistung in Verzug befunden hat (§§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 2).
II. Gesetzlicher Anspruchsübergang auf die Staatskasse (§ 59)
Rz. 71
Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 FamFG, auch i.V.m. § 270 FamG beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse gem. § 59 auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. Zwar ist der Übergang des einredebehafteten Anspruchs gegen die Partei (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) weitgehend bedeutungslos, weil dieser Anspruch praktisch nicht durchsetzbar ist (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO). Auf diese Weise kann sich die Staatskasse aber bei einem anderen Kostenschuldner erholen, soweit es einen "ersatzpflichtigen Gegner" gibt.
Rz. 72
Der gesetzliche Anspruchsübergang betont die bürgenähnliche Stellung der Staatskasse (siehe Rdn 7, § 59 Rdn 26 f.). Der Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegenüber den vertretenen Personen und damit der Anspruchsübergang hat eigenes Gewicht, da er nicht einredebehaftet ist und also von der Staatskasse ohne weiteres geltend gemacht werden kann. Jedoch liegt es nahe, dass die Forderung aus tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar ist, weil die Staatskasse erst einspringen muss, wenn sich der zur Zahlung Verpflichtete in Verzug befindet. Insoweit ist die Sachlage faktisch mit dem Zustand bei Prozesskostenhilfe vergleichbar.