Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 49
Der beigeordnete oder bestellte Anwalt muss sich auch einen Verstoß gegen seine vertraglichen Anwaltspflichten von der Staatskasse entgegenhalten lassen, da diese für die Vergütung nur als Hilfsschuldnerin (vgl. Rdn 7) und mithin nicht weitergehend einzustehen hat, als die Partei selbst zur Zahlung verpflichtet wäre. Hier geht es letztlich ebenfalls darum, dass bei kostenbewusster Ausübung der anwaltlichen Vertretung die Verwirklichung von Gebührentatbeständen vermeidbar gewesen wäre und dem Anwalt vorzuwerfen ist, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht zu haben. So kommt in Betracht, dass die Aufteilung des Mandats auf mehrere Verfahren oder eine Einzelvertretung (vgl. § 7 Rdn 111 ff.) nicht im Interesse der Partei liegt. Dann kann der Anwalt auch gegenüber der Staatskasse nur so abrechnen, als hätte er auf den Gesichtspunkt der Kostenvermeidung hinreichend Rücksicht genommen. Ein Anspruch ist "immer dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch gegen die Partei – wäre nicht PKH bewilligt worden – aus Rechtsgründen nicht durchsetzen könnte. Denn der Sinn des PKH-Verfahrens ist es, die bedürftige Partei von der Verpflichtung zur Tragung von Anwaltskosten zu befreien, nicht aber, den Honoraranspruch des Anwalts zu sichern".
Auf § 55 Rdn 154 ff. wird verwiesen.
Rz. 50
Mithin kann der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt grundsätzlich nur die notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO von der Staatskasse verlangen, da ansonsten die Partei in der Regel einwenden könnte, der Anwalt habe durch die Art der Behandlung des erteilten Auftrages überflüssige Gebühren ausgelöst und damit den Auftrag zu ihrem Nachteil schlecht erfüllt. So greift der Einwand beispielsweise durch, wenn der beigeordnete Anwalt eine Wiedereinsetzungsfrist aus eigenem Verschulden versäumt hat.
Zitat
"Folge eines Anwaltsverschuldens, das bei Nichtbewilligung der PKH die Durchsetzung einer Vergütungsforderung gegen den Mandanten vereitelt hätte, darf nicht der Erwerb einer Anwaltsvergütung für eben die wegen des Anwaltsverschuldens unzulässige Prozeßhandlung gegen die Staatskasse sein."
Allerdings braucht er sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass er (mit Willen der Partei) überhaupt innerhalb der Beiordnung tätig geworden ist. Denn mit der zugrunde liegenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht eine verbindliche Festlegung getroffen, wonach das Verfahren als solches Erfolg versprechend und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Die sich daraus ergebende Bindung für das Festsetzungsverfahren (siehe § 55 Rdn 127) hindert jedoch nicht solche Einwendungen, welche die Partei aus einer Pflichtverletzung des Anwalts herleiten könnte (siehe Rdn 49).