Rz. 35

Die Beiordnung oder Bestellung als solche begründet noch keinen Vergütungsanspruch, weil dieser an eine tatsächliche Leistung anknüpft, die einen Gebührentatbestand erfüllt. Dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt erwächst ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nur, wenn er Tätigkeiten für seine Partei vornimmt.[50] Der Rechtsanwalt schuldet der von ihm vertretenen Partei grundsätzlich die nach dem Anwaltsvertrag zu erbringenden Dienste in eigener Person (§ 613 S. 1 BGB).[51] Diese Leistung muss der Rechtsanwalt nicht notwendig höchstpersönlich erbringen. Es reicht aus, wenn die Tätigkeit durch einen der in § 5 genannten Vertreter erbracht wird (vgl. hierzu ausf. § 5 Rdn 33 ff.).[52] Die Tätigkeit eines Referendars fällt nur dann unter § 5, wenn es sich um einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar handelt (vgl. hierzu § 5 Rdn 39).[53] In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt.[54]

[50] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 45 Rn 38 ff.
[52] BayLSG 18.3.2015 – L 15 SF 241/14 E, AGS 2016, 94 = RVGreport 2015, 416; OLG Köln 29.3.2010 – II-4 WF 32/10, AGkompakt 2010, 110; OLG Brandenburg 18.5.2007 – 6 W 151/06, AGS 2008, 194. Zu den Abrechnungsmöglichkeiten in Vertretungsfällen siehe § 46 Rdn 48 ff.
[53] OLG Stuttgart Rpfleger 1996, 83; OLG Düsseldorf 31.3.2005 – 10 WF 40/04, AGS 2005, 329 = JurBüro 2005, 364; Hansens, RVGreport 2006, 56.

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