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Der Abwickler einer Kanzlei eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts hat wegen §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 9 BRAO keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Für die Dauer der Bestellung bedarf es keiner Beiordnung des Abwicklers. Der Anspruch steht vielmehr den Erben zu. Das gilt auch für die Vergütungstatbestände, die der Abwickler erstmals erfüllt hat. Nur wenn die Tätigkeit in der Angelegenheit bei Ablauf der Bestellung als Abwickler noch nicht beendet ist, bedarf es für die weitere Tätigkeit einer Beiordnung des Abwicklers, der dadurch für diese Tätigkeit einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erlangt.[20]

Gem. § 55 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 BRAO ist der Abwickler im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens aber berechtigt und verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen oder ausgeschiedenen Rechtsanwalts im eigenen Namen, aber für Rechnung der Erben bzw. des früheren Rechtsanwalts geltend zu machen.[21] Erfasst ist das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO, aber auch das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 gegen die Staatskasse. Der Vergütungsantrag nebst Zahlungserklärungen muss vom Abwickler unterschrieben sein.[22]

[20] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 45 Rn 46.
[21] Vgl. auch BGH 6.5.2004 – IX ZR 85/03, AGS 2004, 341 = NJW-RR 2004, 1144; zur Vergütung des Abwicklers gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 S. 2 BRAO, §§ 667, 667 und 670 BGB vgl. Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 55 BRAO Rn 40 ff.
[22] Vgl. BGH 6.5.2004 – IX ZR 85/03, AGS 2004, 341 = NJW-RR 2004, 1144.

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