Rz. 43

Die in Abs. 2 zusammengefassten Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse bestehen gleichsam nur hilfsweise. Der Anwalt soll sich zunächst an die von ihm vertretenen Personen halten und dort Befriedigung suchen (§§ 39, 40; vgl. auch § 47 Abs. 1 S. 2). Deshalb sind diese Ansprüche gegen die Staatskasse aufschiebend bedingt konzipiert. Der Zahlungsverzug des Verpflichteten qualifiziert sich als besondere Anspruchsvoraussetzung. Mit der gebührenpflichtigen Tätigkeit, die unter die Beiordnung oder Bestellung fällt, erlangt der Anwalt im Verhältnis zur Staatskasse zunächst nur ein Anwartschaftsrecht auf Vergütung. Dieses erwächst erst zum Vollrecht und damit zum Anspruch, wenn Zahlungsverzug des Verpflichteten eintritt.

 

Rz. 44

Der Anwalt braucht den Zahlungsverzug allerdings nicht nachzuweisen. Die aufschiebende Bedingung ist bereits erfüllt, wenn es ihm gelingt, den Zahlungsverzug als überwiegend wahrscheinlich darzulegen (§ 55 Abs. 5 S. 1).[67]

[67] Zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO siehe BGH 9.2.1998 – II ZB 15/97, NJW 1998, 1870.

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