Rz. 66

Hat die Staatskasse bereits Vorschusszahlungen erbracht, bevor der Anspruch durch vorwerfbares Verhalten des Anwalts wieder entfallen ist, oder erfährt sie erst nach endgültiger Anspruchserfüllung, dass ein Anspruchshindernis vorliegt, kommt ein öffentlich-rechtliches Rückabwicklungsverhältnis in Betracht. Die Staatskasse kann jedoch nicht einfach eine Rückzahlungsforderung erheben, sondern diese nur in einem förmlichen Festsetzungsverfahren geltend machen (siehe § 55 Rdn 184 ff.). Ist verfahrensrechtlich eine "Rückfestsetzung" nicht (mehr) möglich, darf der Anwalt die Vergütung behalten. Andernfalls muss er mit einer Durchsetzung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JustBeitrG rechnen, ohne sich auf Entreicherung berufen zu können (siehe § 55 Rdn 191).

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