Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Auslagen nach VV Teil 7
Rz. 64
Die Unsicherheit des beigeordneten oder bestellten Anwalts bei seiner Einschätzung, ob beabsichtigte Auslagen auch von der Staatskasse als erforderlich angesehen werden oder ob diese sich womöglich auf den Standpunkt stellen wird, diese Auslagen bräuchte sie mangels Erforderlichkeit nicht zu ersetzen, ist zwar in Abs. 2 S. 1 anhand der Reisekosten thematisiert worden (vgl. Rdn 55). Sie ist jedoch keineswegs abhängig von einer konkreten Auslagenart, sondern beschreibt eine allgemeine Problematik zu sämtlichen Auslagentatbeständen in VV Teil 7. Diese nicht nur partiell zu erfassen lässt die Erstreckung der Vorabentscheidung auf andere Auslagen als Reisekosten notwendig erscheinen. Deshalb kann das Gericht z.B. auch für die Dokumentenpauschale nach VV 7000 feststellen, dass die Fertigung von Kopien oder Ausdrucken erforderlich ist.
b) Aufwendungen
Rz. 65
Die Feststellungsentscheidung kann gem. Abs. 2 S. 3 auch für Aufwendungen getroffen werden. Zwar werden dort nur Aufwendungen gem. § 670 BGB genannt. Gemeint sind damit aber nicht nur die Aufwendungen i.S.v. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2. Der Gesetzgeber weist in den Motiven zu § 46 darauf hin, dass § 46 Abs. 2 S. 3 den Anwendungsbereich von § 46 Abs. 2 S. 1 und 2 auf andere Auslagen in solchen Angelegenheiten erstreckt, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 4 bis Teil 6 bestimmen.
c) Entscheidung über Aufwendungen
Rz. 66
Stellt das Gericht die Erforderlichkeit von sonstigen Auslagen ("Aufwendungen") fest, gilt die Bindungswirkung nach Abs. 2 S. 1 hier ebenfalls (vgl. Rdn 58 f.). Diese tritt unabhängig davon ein, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erforderlichkeit der Maßnahme verneint haben würde. Selbst ein sachlich unrichtiger Beschluss erlangt in dem Umfang Bestandskraft, wie das Gesetz sie normiert. Das folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit. Unanfechtbare hoheitliche Akte dürfen nur dann als unbeachtlich behandelt werden, wenn sie für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig oder völlig unsinnig sind (siehe § 45 Rdn 30).
d) Vorschuss (§ 47)
Rz. 67
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, über eine Voranfrage des beigeordneten Anwalts zu anderen Auslagen als Reisekosten sachlich zu befinden. Allerdings fehlt dieser "Verbescheidung" ein unabweisbares Bedürfnis, weil der beigeordnete oder bestellte Anwalt ebenso gem. § 47 im Wege der Vorschussanforderung hinsichtlich aller "voraussichtlich entstehenden Auslagen" vorab klären lassen kann, ob sie von der Staatskasse zu erstatten sind. Denn nach § 47 können im Wege des Vorschusses die voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse gefordert werden. Das Vorschussverlangen ist vorteilhafter als das Feststellungsverfahren nach § 46 Abs. 2, weil im Verfahren nicht nur über die Erforderlichkeit, sondern auch über die Höhe der Auslagen entschieden wird und der Anwalt sofort Zahlungen aus der Staatskasse erhält. Zudem ist das Verfahren einfacher gestaltet.