Rz. 66
Stellt das Gericht die Erforderlichkeit von sonstigen Auslagen ("Aufwendungen") fest, gilt die Bindungswirkung nach Abs. 2 S. 1 hier ebenfalls (vgl. Rdn 58 f.). Diese tritt unabhängig davon ein, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erforderlichkeit der Maßnahme verneint haben würde. Selbst ein sachlich unrichtiger Beschluss erlangt in dem Umfang Bestandskraft, wie das Gesetz sie normiert.[113] Das folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit. Unanfechtbare hoheitliche Akte dürfen nur dann als unbeachtlich behandelt werden, wenn sie für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig oder völlig unsinnig sind (siehe § 45 Rdn 30).
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