Rz. 12

Haben die Partei und der beigeordnete oder bestellte Anwalt ihren Sitz nicht am selben Ort, so stellt sich für den Anwalt wiederum die Frage, ob er eine oder mehrere Geschäftsreisen zwecks Besprechung mit der auswärtigen Partei unternehmen soll, insbesondere wenn diese aus persönlichen Gründen (Gebrechlichkeit, Krankheit) nicht reisefähig erscheint. Möchte der Anwalt Klarheit über die Erforderlichkeit der Reisekosten, kann und sollte er eine Entscheidung nach Abs. 2 S. 1 herbeiführen oder einen Kostenvorschuss gem. § 47 aus der Staatskasse verlangen (vgl. Rdn 75 f.).

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