Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Vorteile des Vorschusses
Rz. 25
Der beigeordnete Anwalt ist im Allgemeinen gut beraten, wenn er die Möglichkeit der Vorschussvergütung tatsächlich auch für sich in Anspruch nimmt. Die Rechtslage ist klar, das Verfahren problemlos. Bis auf eine Darlegung bereits erhaltener Zahlungen wird von ihm in der Regel nicht mehr erwartet als bei einer Vorschussanforderung der Partei gegenüber. Diese Art der Anspruchsstellung ist einem gut geführten Büro ohnehin vertraut oder anzuraten, weshalb zusätzliche Einweisungs- oder Anlerntätigkeit kaum geleistet werden muss.
Rz. 26
Die Vorteile sind unübersehbar. Im Normalfall, wo außer den Regelgebühren und der Kostenpauschale nichts weiter anfällt, kann bei einem Gegenstandswert bis 4.000 EUR das Verfahren schon über die Vorschussanforderung endgültig abgerechnet werden. Der Anwalt erhält schon vor Fälligkeit seine volle Vergütung und braucht abschließend nur noch eine Endkontrolle vorzunehmen, ob es bei dem Stand der Vorschussanforderung geblieben ist oder ob weitere Gebühren hinzugekommen sind.
II. Verbesserung der Liquidität
Rz. 27
Kann der beigeordnete Anwalt – bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR – die Regelgebühren nur in Höhe der Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 vorschussweise einfordern, ist dadurch eine Arbeitserleichterung zwar nicht zu erwarten, weil in jedem Fall am Schluss des Verfahrens die vollständige Überprüfung der Entlohnung ansteht, nämlich ob eine weitere Vergütung nach § 50 und/oder § 126 ZPO erzielt werden kann. Der Vorschuss verschafft allerdings eine deutliche Verbesserung der Liquidität, weshalb im Einzelfall abgewogen werden sollte, ob der Aufwand des einfachen Anforderungsschreibens durch die zumindest teilweise Zahlung vor Fälligkeit womöglich mehr als nur ausgeglichen wird. Zudem kann sich abschließend die Situation ergeben, dass doch kein Recht auf Nachforderung besteht, weil ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner ausscheidet und Mittel für eine weitere Vergütung nicht vorhanden sind. Dann wäre mit der Vorschussregulierung ebenfalls alles erledigt.
Rz. 28
Geht es schließlich um einen Sonderfall, wo ungewöhnliche Auslagen in größerem Umfang anstehen, ist eine Vorschussanforderung in aller Regel geboten (siehe § 46 Rdn 74 f.).
III. Mögliche Probleme
Rz. 29
Bei jedem Vorschussverlangen sollte der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt berücksichtigen, dass der Antrag in einem laufenden Verfahren gestellt wird. Häufig wird der Vorschussantrag dem Urkundsbeamten daher nicht zur Bearbeitung vorgelegt (werden können), weil die Akten an anderer Stelle (Staatsanwaltschaft, Gericht, Sachverständiger) nicht entbehrlich sind. Der Anwalt sollte bei der Vorschusserhebung berücksichtigen, dass insbesondere Anträge auf vorschussweise Festsetzung von Terminsgebühren nach wenigen wahrgenommenen Hauptverhandlungsterminen in einem Umfangsstrafverfahren einen enormen Aktenumlauf und Arbeitsaufwand verursachen, der in seiner Gesamtheit nicht zu einer Beschleunigung, sondern eher zu einer Verlangsamung der Bearbeitung von Festsetzungs- und Vorschussanträgen führt.
Auf § 55 Rdn 222 ff. wird im Übrigen verwiesen.