Rz. 27

Kann der beigeordnete Anwalt – bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR – die Regelgebühren nur in Höhe der Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 vorschussweise einfordern, ist dadurch eine Arbeitserleichterung zwar nicht zu erwarten, weil in jedem Fall am Schluss des Verfahrens die vollständige Überprüfung der Entlohnung ansteht, nämlich ob eine weitere Vergütung nach § 50 und/oder § 126 ZPO erzielt werden kann. Der Vorschuss verschafft allerdings eine deutliche Verbesserung der Liquidität, weshalb im Einzelfall abgewogen werden sollte, ob der Aufwand des einfachen Anforderungsschreibens durch die zumindest teilweise Zahlung vor Fälligkeit womöglich mehr als nur ausgeglichen wird. Zudem kann sich abschließend die Situation ergeben, dass doch kein Recht auf Nachforderung besteht, weil ein Beitreibungsrecht gegen den Gegner ausscheidet und Mittel für eine weitere Vergütung nicht vorhanden sind. Dann wäre mit der Vorschussregulierung ebenfalls alles erledigt.

 

Rz. 28

Geht es schließlich um einen Sonderfall, wo ungewöhnliche Auslagen in größerem Umfang anstehen, ist eine Vorschussanforderung in aller Regel geboten (siehe § 46 Rdn 74 f.).

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