Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Festsetzung gem. § 55
Rz. 18
Die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses Anwalt – Fiskus erfolgt auch für die Vorschussregelung in dem Antragsverfahren nach § 55, das hier ebenfalls gilt (§ 55 Abs. 1 S. 1). Nach der Konstruktion des Gesetzes soll der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gleichsam als unbeteiligter Dritter darüber befinden, was der Anwalt schon vor Erreichen des Abrechnungsstadiums von der Staatskasse als Entlohnung einfordern kann. Der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung des Vorschusses ist ausgeschlossen, der Vorschuss ist ausschließlich im Festsetzungsverfahren nach § 55 geltend zu machen. Deshalb muss der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt in seinem Antrag auf Festsetzung des Vorschusses auch gem. § 55 Abs. 5 S. 2 angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Beantragung des Vorschusses erhalten hat. Insbesondere vorschussweise geltend gemachte Auslagen sind gem. §§ 55 Abs. 5 S. 1, 104 Abs. 2 ZPO ggf. darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine anwaltliche Versicherung reicht nur für vorschussweise verlangte Entgelte für Post- und Telekommunikationsentgelte (VV 7001, 7002) aus, §§ 55 Abs. 5 S. 1, 104 Abs. 2 S. 2 ZPO, muss nicht aber für andere Auslagen als ausreichend anerkannt werden.
Gegen die Festsetzung des Vorschusses durch den Urkundsbeamten ist gem. § 56 die Erinnerung durch den Rechtsanwalt und die Staatskasse gegeben. Der Anwalt ist durch die Ablehnung oder teilweise Zurückweisung, die Staatskasse durch die Festsetzung des Vorschusses beschwert. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdesumme 200 EUR übersteigt, also mindestens 200,01 EUR beträgt. Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht. Der Urkundsbeamte kann daher nicht von sich aus den Rechtsanwalt zur Rückzahlung einer nach seiner Auffassung zu viel gezahlten Vergütung auffordern.
2. Urkundsbeamter
Rz. 19
Dieses Verfahren kommt dem materiellen Recht speziell insoweit entgegen, als die Erforderlichkeit von Auslagen aus objektivierender Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen ist (vgl. § 46 Rdn 6 f.), so dass eine Entscheidung durch einen der Beteiligten die Gefahr der Einseitigkeit in sich bergen würde. Faktisch ist dieses Risiko allerdings nicht gebannt, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle regelmäßig in Personalunion zugleich auch Kostenbeamter und damit ein Interessenvertreter der Staatskasse ist. Ob seine formale Unabhängigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle stets hinreicht, um die erforderliche Neutralität zu wahren und die Belange der Partei selbst dann genügend zu beachten, wenn der Anwalt eine kostspielige Maßnahme für erforderlich hält, kann im Einzelfall durchaus fraglich erscheinen. Letztlich wirkt sich diese Unsicherheit angesichts des umfassenden Rechtsschutzes gegen seine Entscheidung aber nicht aus.
Hat der Anwalt insoweit Zweifel, kann er den Spruchkörper des Gerichts (§ 56 Abs. 1) und bei einem Gegenstandswert über 200 EUR oder im Fall der Zulassung das Beschwerdegericht anrufen (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3).