Rz. 42

Verbessern sich vor dem Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich (oder ändert sich ihre Anschrift), besteht nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO die Verpflichtung der Partei, dies dem Gericht mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt; Gleiches gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen (§ 120a Abs. 2 S. 2 ZPO). Über diese Verpflichtungen ist in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belehren.

 

Rz. 43

Eine Änderung der Zahlungsanordnung zu Lasten der Partei ist für den beigeordneten Anwalt keinesfalls ungünstig, sondern kann sich für ihn vielmehr vorteilhaft auswirken, wenn erst dadurch auch die weitere Vergütung i.S.v. § 50 aufgebracht wird. Andererseits kann eine Reduzierung der Zahlungsanordnung für den Anwalt nachteilig wirken, falls dadurch die Kosten nicht mehr sämtlich abgedeckt werden und der Anwalt sich nunmehr nur mit der Grundvergütung zufrieden geben muss, während er zuvor noch die Erwartung einer vollen Entlohnung hegen konnte. Auf die Bewilligung als solche und auf die Beiordnung des Anwalts hat eine neue Zahlungsanordnung indes keinerlei Einfluss.

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