Peter Fölsch, Norbert Schneider
aa) Verhältnis zum Hauptsacheverfahren
Rz. 57
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht auf das Eilverfahren zur Erwirkung eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, weil es sich verfahrensrechtlich im Verhältnis zur Hauptsache um "verschiedene" Angelegenheiten handelt, die eigene Kosten verursachen (vgl. § 17 Nr. 4). Soll die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in dem Nebenverfahren gelten, so bedarf es einer ausdrücklichen Beschlussfassung. Geht es um ein isoliertes Nebenverfahren, ist sowohl Prozesskostenhilfe zu bewilligen als auch der Anwalt beizuordnen. Handelt es sich um ein begleitendes Nebenverfahren (Abs. 5 S. 1), reicht insoweit die ausdrückliche Beiordnung des im Hauptprozess für die Partei bereits tätigen Anwalts (Abs. 5 S. 2 Nr. 2). Denn auch diese Entscheidung des Gerichts lässt sich nach der Intention des Gesetzes nur so verstehen, dass sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das begleitende Anordnungsverfahren einschließt.
Siehe hierzu auch Rdn 80 ff.
bb) Gesetzliche Erstreckung
Rz. 58
Die gesetzliche Erstreckung der gewillkürten Beiordnung für das Eilverfahren auf die Vollziehung des Arrestes, der einstweiligen Verfügung oder der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung (Abs. 2 S. 1) findet ihren sachlichen Grund in der Eigenart dieser Verfahren, wonach die jeweilige Entscheidung nur zum Erfolg führen kann, wenn sie alsbald durchgesetzt wird. Arrest und einstweilige Verfügung werden erst bestandssicher, wenn sie innerhalb eines Monats vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO). Die Erwirkung ohne fristgerechte Vollziehung macht daher keinen Sinn, weshalb die Rechtsverfolgung des Antragstellers nur dann Erfolg versprechend (§ 114 ZPO) erscheint, wenn die Möglichkeit der Vollziehung gewährleistet ist. Diesem Ziel dient die Erstreckung der Beiordnung. Die Durchsetzung der Eilentscheidung soll nicht an den dafür erforderlichen Anwaltskosten scheitern.
cc) Einstweilige Anordnung
Rz. 59
Für einstweilige Anordnungen steht nach der Intention dieser Entscheidungen grundsätzlich zu vermuten, dass sie möglichst zügig in die Tat umgesetzt werden müssen. Das betrifft besonders die Anordnungen in Familiensachen gemäß § 111 FamFG aber etwa auch in Betreuungssachen (§§ 271 ff. FamFG) oder in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG).
dd) Beschränkung der Beiordnung (Abs. 2 S. 2)
Rz. 60
Die Erstreckung der Beiordnung auf die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung schließt ebenso wie die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung des Anwalts auf die Verteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit ein, weil das Erfordernis eines weiteren PKH-Verfahrens nur eine unnötige Erschwernis für den Antragsteller und ein zusätzliches Risiko für dessen Rechtsverfolgung bedeuten würde, da es der tatbestandlich vorausgesetzten Eilbedürftigkeit zuwiderliefe. Sind ausnahmsweise Gründe gegeben, die gegen eine staatliche Förderung der Vollziehung durch anwaltliche Tätigkeit sprechen, kann das Gericht die Beiordnung beschränken (Abs. 2 S. 2) und unabhängig davon Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung bewilligen.