Beispiel: Die Partei erhält PKH ohne Zahlungsbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Gegners. Nachdem das Verfahren mehrere Jahre angedauert hat, beziffert sie ihren zwischenzeitlichen Verdienstausfall und begehrt sie insoweit Zahlung.
Das Zahlungsbegehren wird von der Bewilligung nicht umfasst, da diese nur auf der Prüfung beruht, ob eine Ersatzpflicht dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich erscheint. Fraglich ist indes schon, ob ein Anspruch auf Verdienstausfall überhaupt Gegenstand der Prüfung gewesen ist. Jedenfalls ist ein solcher Anspruch noch nicht der Höhe nach geprüft worden, weshalb es eines ergänzenden Bewilligungsbeschlusses bedarf.
Variante: Die Partei hat negative Feststellungsklage erhoben und dafür PKH erhalten. Der Gegner erhebt daraufhin Leistungsklage. Die Partei erklärt die Feststellungsklage für erledigt und beantragt Abweisung der Leistungsklage.
Es bedarf keiner erneuten Bewilligung von PKH, weil der bisherige Beschluss den Abweisungsantrag ohne Weiteres erfasst. Denn Gegenstand der zugrunde liegenden Prüfung ist das Bestehen des Leistungsanspruchs, dessen sich der Gegner berühmt und den er nunmehr mit der Leistungsklage verfolgt.