Rz. 152
Nach zutreffender Ansicht kommt eine Entscheidung nach Abs. 6 S. 3 auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch in Betracht,[151] u.U. sogar dann noch, wenn bereits die Festsetzung der Vergütung beantragt ist, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine rein vergütungsrechtliche Rückwirkung.[152] Eine nachträgliche Entscheidung ist jedenfalls dann geboten, wenn eine Pflichtverteidigerbestellung in dem hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar bevorgestanden hätte.[153]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen