Rz. 152

Nach zutreffender Ansicht kommt eine Entscheidung nach Abs. 6 S. 3 auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch in Betracht,[151] u.U. sogar dann noch, wenn bereits die Festsetzung der Vergütung beantragt ist, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine rein vergütungsrechtliche Rückwirkung.[152] Eine nachträgliche Entscheidung ist jedenfalls dann geboten, wenn eine Pflichtverteidigerbestellung in dem hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar bevorgestanden hätte.[153]

[151] LG Dresden RVGreport 2008, 112 = RVGprof. 2008, 75.
[152] LG Freiburg RVGreport 2006, 183 = RVGprof. 2006, 93; LG Düsseldorf StraFo 2012, 117.
[153] LG Freiburg RVGreport 2006, 183 = RVGprof. 2006, 93.

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