Rz. 40

Die Beendigung der Bewilligung aus persönlichen oder sachlichen Gründen lässt ihre materielle Wirksamkeit stets nur für die Zukunft entfallen.[63] Solange sie gilt, trägt sie die Beiordnung des Anwalts und damit als Rechtsgrundlage auch die Vergütungspflicht der Staatskasse für sämtliche Tätigkeiten des beigeordneten Anwalts, die in dem Bewilligungszeitraum angefallen sind und von dem Zweck der Beiordnung erfasst wurden. Rückwirkend entfallen kann diese Rechtsgrundlage nur durch Aufhebung der Bewilligung gemäß § 124 ZPO.

[63] Vgl. OLG Düsseldorf MDR 1999, 830; MDR 1987, 1031; LG Bielefeld JurBüro 1989, 1288; KG JurBüro 1986, 894; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 1996, 141; OLG Frankfurt Rpfleger 1985, 123.

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