Rz. 41

S. 2 bestimmt ergänzend, dass der Mandant auf seine Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens hinzuweisen ist. Diese neu begründete Hinweispflicht soll dem Auftraggeber vor Augen halten, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die von ihm zu entrichtenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. So soll der Irrtum des Auftraggebers vermieden werden, er sei im Misserfolgsfall von sämtlichen Rechtsverfolgungskosten freigestellt.[39] Der Grundsatz, dass die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei (§ 91 ZPO) als allgemein bekannt vorauszusetzen ist und infolge dessen keiner Aufklärung von anwaltlicher Seite bedarf,[40] erfährt insoweit eine Ausnahme.

 

Rz. 42

Hinweisgeber ist stets der Rechtsanwalt, der die Erfolgshonorarvereinbarung mit seinem Auftraggeber abschließt. Bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten ist hingegen zu differenzieren. Ist der übernehmende Anwalt in einer bloßen Bürogemeinschaft tätig, trifft ihn die Hinweispflicht persönlich; die Erteilung des Hinweises durch einen anderen Bürogemeinschafter erfüllt die Hinweispflicht dagegen nicht. Er wird nicht Vertragspartei; die Belehrung stammt daher von einem Dritten. Bei der Entgegennahme des Auftrags durch einen Sozius wird das Mandat im Regelfall der Sozietät als rechts- und parteifähiger Gesellschaft übertragen.[41] Ausreichend ist indes die Belehrung durch den sachbearbeitenden Anwalt, die im Zweifel ohnehin im Namen der Sozietät abgegeben wird; ein gesonderter Hinweis der anderen Gesellschafter bzw. der Gesellschaft als solcher ist nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die Übernahme des Mandats durch eine Partnerschaftsgesellschaft, die nach § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB ebenfalls ein selbstständiges Rechtssubjekt ist und die dem sachbearbeitenden Partner im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten eine Sonderstellung einräumt (arg. § 8 Abs. 2 PartGG).

 

Rz. 43

Der Hinweis nach Abs. 3 S. 2 muss gegenüber jedem Mandanten erteilt werden. Dies gilt auch für den im Umgang mit Rechtsanwälten erfahrenen Mandanten. Der individuelle Bildungs- und Verständnishorizont ist insoweit irrelevant. Selbst ein Rechtsanwalt ist in seiner Eigenschaft als Auftraggeber belehrungsbedürftig.[42]

 

Rz. 44

Beauftragt eine Personenmehrheit einen Vertreter mit dem Abschluss eines Mandatsvertrages, obliegt dem Anwalt die Hinweispflicht nur gegenüber diesem. Die vertretene Personenmehrheit muss sich die Kenntnis des Vertreters nach Abs. 3 S. 2 als eigene zurechnen lassen (arg. § 166 Abs. 1 BGB).

[39] BT-Drucks 16/8384, S. 15.
[40] Vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. 2006, Rn 642 m.w.N.
[41] Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, § 59a BRAO Rn 35 m.w.N.; zu der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR grundlegend BGH 29.1.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056; K. Schmidt, NJW 2001, 993 ff.
[42] Koch/Kilian, Anwaltliches Berufsrecht, 2007, Rn B 371 (zu § 49b Abs. 5 BRAO). Lediglich eine ungeschriebene Hinweispflicht kann in diesen Fällen entfallen, vgl. BGH 16.1.1969 – VII ZR 66/66, NJW 1969, 932, 933; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. 2006, Rn 648.

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