I. Zulässigkeit einer erfolgsbasierten Vergütung (Abs. 1)
1. Erfolgshonorar (S. 1)
a) Definition
Rz. 7
Abs. 1 S. 1 verweist für eine Begriffsbestimmung auf die – zum 1.7.2008 neu gefasste – Legaldefinition in § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO:
§ 49b Abs. 2 BRAO
(2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. 3Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
Rz. 8
Ein Erfolgshonorar ist danach eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Die neue gesetzliche Definition entspricht weitgehend der Altfassung. Sie verzichtet indes auf den Begriff der quota litis. Streitanteilsvereinbarungen sind daher unter denselben Voraussetzungen erlaubt, wie sonstige erfolgsbasierte Vergütungen. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen von Erfolgshonoraren ist nunmehr entbehrlich. Mit der einheitlichen Beurteilung folgte der Reformgesetzgeber der Erkenntnis des BVerfG, dass maßgebende Unterschiede hinsichtlich beider Formen des Erfolgshonorars bei typisierender Betrachtung nicht erkennbar seien und sich eine unterschiedliche rechtliche Behandlung daher verbiete.
Rz. 9
Auch die Neufassung des § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO statuiert ein grundsätzliches Verbot der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung. § 4a regelt als anderweitige Bestimmung i.S.d. § 49b Abs. 2 S. 1, 2. Hs. BRAO einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand.
Rz. 10
Unzulässig sind nach § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO in jedem Fall Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Solche Kosten können Gegenstand eines Prozessfinanzierungsvertrages sein, nicht jedoch Teil einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung.
Rz. 11
Kein Erfolgshonorar i.S.d. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO liegt nach § 49b Abs. 2 S. 3 BRAO vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen. Diese Negativdefinition knüpft an die Altfassung des § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO an. Bereits diese Vorschrift erachtete Vereinbarungen über die Erhöhung der gesetzlichen Gebühren für zulässig. Ein geänderter Regelungsgehalt lässt sich der Neufassung daher nicht entnehmen. Vielmehr soll die geänderte Formulierung verdeutlichen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Norm auf Gebührentatbestände beschränkt, die bereits nach dem Willen des Gesetzgebers an einen Erfolg anknüpfen. Als Gebühren mit Erfolgskomponenten gelten die Einigungsgebühr (VV 1000), die Aussöhnungsgebühr (VV 1001), die Erledigungsgebühren (VV 1002–1006) oder die Befriedungsgebühren (VV 4141, 5115). Tritt etwa der mit VV 1000 bezweckte Erfolg ein, darf der Anwalt unter Berufung auf § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO die gesetzliche Einigungsgebühr von 1,5 qua Vertrag auf 2,5 oder 3,0 erhöhen, ohne das Verdikt der Verbotswidrigkeit fürchten zu müssen. Von weiteren Bedingungen, namentlich dem Ausgang der Sache, darf die Vereinbarung nach § 49b Abs. 2 S. 3 BRAO indes nicht abhängig gemacht werden.
Rz. 12
Kein Erfolgshonorar liegt vor, wenn die Vereinbarung eines prozentualen Honorars an die Höhe eines feststehenden Anspruchs des Mandanten anknüpft.
Rz. 13
Zulässig ist weiterhin die Vereinbarung einer nachträglichen Erfolgsprämie (sog. honorarium). Erfolgt die Vereinbarung zeitlich nach Erbringung der anwaltlichen Tätigkeit, wird die Vergütung nicht vom Erfolg der Sache abhängig gemacht. Dieses Ergebnis folgt zwanglos aus einer an Wortlaut und Normzweck orientierten Auslegung des § 49b Abs. 2 BRAO. Es war selbst für das Totalverbot des § 49b Abs. 2 BRAO a.F. anerkannt. Durch die Neufassung der Vorschrift hat sich insoweit keine Änderung ergeben.