Rz. 16

Der noch im Referentenentwurf enthaltene Satz 2 a.F., der als Entsprechung von § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. den Ausschluss der Kondizierbarkeit bei freiwilliger und vorbehaltloser Leistung des Auftraggebers vorsah, ist im Laufe des späteren Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden.[22] Nach den Motiven des Gesetzgebers war diese Streichung mit Blick auf das weiterhin grundsätzlich geltende Verbot des Erfolgshonorars (siehe § 4a Rdn 3) notwendig. Anderenfalls könnte der Rechtsanwalt unter Umgehung der Schutzvorschriften des § 4a Abs. 1 ein Erfolgshonorar vereinnahmen, wenn der Auftraggeber im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung einen nicht kondizierbaren Vorschuss geleistet habe.[23] Diese Argumentation überzeugt nicht, steht ein Vorschuss doch immer unter dem Vorbehalt der Abrechnung (§ 10 Abs. 2).[24] Vorschusszahlungen können daher ohnehin nach § 812 BGB kondiziert werden, weshalb es auf die Kondiktionsregel des § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. gar nicht ankam. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist die Neuregelung fehlerhaft. Ein Mandant, dem ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars der Zugang zum Recht verwehrt wäre, ist zu einer Vorschusszahlung regelmäßig nicht in der Lage.[25] Umgekehrt muss der Anwalt mit Blick auf die Streichung dieser Vorschrift nun bis zum Eintritt der Verjährung des Kondiktionsanspruchs Rückzahlungsansprüche seines Auftraggebers fürchten. Erst nach drei Jahren kann er sicher sein, das vereinnahmte Honorar auch behalten zu dürfen (§ 195 BGB).[26] Die Streichung der Kondiktionsregel des § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. bedeutet eine nicht hinnehmbare Schlechterstellung des Anwalts, ohne dem Auftraggeber hierdurch einen Vorteil zu verschaffen. Die Reform des Rechts der Vergütungsvereinbarung ist insoweit misslungen. Ungeachtet dessen ist eine Rückforderung der vom Mandanten überzahlten Vergütung seit dem 1.7.2008 auch dann möglich, wenn er freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.

[22] Bereits der Regierungsentwurf vom 19.12.2007 sah diese spezielle Kondiktionsregel nicht mehr vor. Zu § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. eingehend 4. Aufl. § 4 Rn 72 ff.
[23] BT-Drucks 16/8384, S. 16. So schon die Begründung des Regierungsentwurfs vom 19.12.2007, S. 16.
[24] Schons AnwBl 2008, 172; N. Schneider, Vergütungsvereinbarung Rn 2158; ders., Anm. zu KG AGS 2005, 492; ders., in Hansens/Braun/Schneider, Teil 2 Rn 433.
[25] Zutreffend und mit pointierter Kritik Schons, AnwBl 2008, 172.
[26] Vgl. BGH 19.3.2008 – III ZR 220/07, AGS 2008, 321 zur Rückforderung der vertraglichen Vergütung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.

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