Gesetzestext

 

1Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren eingefügt (siehe auch § 3a Rdn 1 ff., § 4 Rdn 1 ff. und § 4a Rdn 1 ff.). Sie regelt die Rechtsfolgen einer Vergütungsvereinbarung, die den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 nicht entspricht. Auf andere fehlerhafte Vereinbarungen ist diese Vorschrift nicht anwendbar.

 

Rz. 2

Die Fehlerhaftigkeit der Vereinbarung setzt einen Verstoß gegen die Erfordernisse der § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 (zu Einzelheiten siehe Rdn 4 ff.). Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 3a Abs. 3 S. 3 führt nicht zu einer "Sanktion" nach § 4b,[1] kann aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen, die dieser allerdings darlegen und beweisen muss.[2]

 

Rz. 3

Hat der Mandant die vereinbarte Vergütung bereits entrichtet, kann er nach S. 2 i.V.m. § 812 BGB den die gesetzliche Vergütung übersteigenden Betrag von seinem Anwalt zurückfordern.[3] Der in § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. normierte Ausschluss der Kondizierbarkeit gilt insoweit nicht mehr (siehe Rdn 16). Die Rückforderung kann allerdings nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.[4] An die Treuwidrigkeit sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Alleine dass der Mandant auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet und erklärt hat, er werde die getroffene Vereinbarung nicht bestreiten, reicht für eine Treuwidrigkeit nicht aus.[5] So kann die Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung treuwidrig sein, wenn der Beigetretene über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat und das Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig ist.[6]

B. Regelungsgehalt

I. Fehlerhaftigkeit der Vergütungsvereinbarung

 

Rz. 4

Die Fehlerhaftigkeit der Vereinbarung muss auf einem Verstoß gegen die Erfordernisse des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 beruhen. Diese Aufzählung ist abschließend. Nicht von der Rechtsfolge des § 4b erfasst sind daher Verstöße gegen § 3a Abs. 3[7] und 4, § 4 und § 4a Abs. 3. Auch für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 gilt die Rechtsfolge des § 4b nicht, da sie von § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 erst gar nicht erfasst ist (§ 3a Abs. 1 S. 3).

 

Rz. 5

Der Anwendungsbereich des § 4b ist daher eröffnet bei einem Verstoß gegen

das Textformerfordernis (§ 3a Abs. 1 S. 1),
das Gebot der Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise (§ 3a Abs. 1 S. 2, 1. Alt.),
das Gebot der deutlichen Absetzung der Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung (§ 3a Abs. 1 S. 2, 2. Alt.),
das Verbot der Kombination von Vergütungsvereinbarung und Vollmacht (§ 3a Abs. 1 S. 2, 3. Alt.),
die Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar ohne Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO vereinbart werden kann (§ 4a Abs. 1 S. 1),
die Verpflichtung zur Vereinbarung eines angemessenen Zuschlags auf die gesetzliche Vergütung, wenn für ein erfolgloses gerichtliches Verfahren keine oder eine untertarifliche Vergütung vereinbart wurde (§ 4a Abs. 1 S. 2),
die Verpflichtung zur Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung bzw. der erfolgsunabhängigen vertraglichen Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1),
die Verpflichtung zur Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll (§ 4a Abs. 2 Nr. 2).
 

Rz. 6

Jede Vergütungsvereinbarung sieht sich daher vier potentiellen Fehlerquellen ausgesetzt; für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gelten weitere vier Fehlerquellen. Ist die Vergütungsvereinbarung nur aus einem dieser Gründe fehlerhaft, greift die Rechtsfolge des § 4b ein; der Anwalt ist auf die gesetzliche Vergütung beschränkt. Die Vergütungsvereinbarung ist daher extrem fehleranfällig, weshalb der Anwalt streng auf alle Formalia der §§ 3a Abs. 1 S. 1 und 2, 4a Abs. 1 und 2 achten sollte. Den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsvereinbarung muss freilich der Auftraggeber führen, der seine Vergütungsschuld auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung reduziert sieht.

II. Beschränkung auf gesetzliche Vergütung

1. Unverbindlichkeit der Vergütungsvereinbarung

 

Rz. 7

Eine nach § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 fehle...

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