I. Vergütung bei Vertretung

 

Rz. 74

Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet, so erhält er nach § 45 Abs. 1 die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, also die nach dem RVG berechnete Vergütung. Wird daneben ein weiterer Anwalt beigeordnet, sie es als Verkehrs- oder Beweisanwalt, so erwirbt dieser einen eigenen Anspruch gegen die Landeskasse. Soweit ein beigeordneter Anwalt sich dagegen durch eine der in § 5 genannten Personen vertreten lässt, erwirbt er den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in voller Höhe, den er auch nach § 55 festsetzen lassen kann.[67] Antragsberechtigt ist insoweit nur der vertretene Anwalt, nicht auch der Vertreter selbst, da es nicht um seinen Anspruch geht.

 

Rz. 75

Lässt sich der Anwalt dagegen durch andere, nicht zum Anwendungsbereich des § 5 zählende Personen vertreten, so erhält er gegen die Staatskasse keinen Vergütungsanspruch, auch nicht die Höhe einer geringeren Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB, da es sich insoweit nicht um die gesetzliche Vergütung handelt.

 

Rz. 76

In Prozesskostenhilfesachen ist die Rechtsprechung sehr streng. So löste die Vertretung durch einen Assessor gegenüber der Staatskasse nach ganz h.M. keinen Vergütungsanspruch aus.[68] Gleiches gilt erst recht bei Vertretung durch einen Nichtstationsreferendar. Will der Anwalt in diesen Fällen der Vertretung seinen Gebührenanspruch bewahren, muss er einen zugelassenen Kollegen beauftragen.

 

Rz. 77

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe soll es auch nicht ausreichen, einen Rechtsbeistand zu beauftragen.[69] Die Gleichstellung von Rechtsbeistand und Rechtsanwalt in Art. IX RpflegeEntlG helfe hier nicht weiter. Da ein Rechtsbeistand im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht beigeordnet werden dürfe, könne für ihn auch über § 5 kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse entstehen. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Die Tätigkeit eines Rechtsbeistands ist gebührenrechtlich der eines Anwalts gleichgestellt (Art. IX RpflegeEntlG). Es ist daher nicht einzusehen, wieso sich der Anwalt nicht auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen kann. Dass ein Rechtsbeistand nicht beigeordnet werden kann, ist unerheblich, da es hier nicht um die Vergütung des Rechtsbeistands geht, sondern um die des Anwalts.[70]

[68] LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 796 m. zust. Anm. Mümmler; für beigeordneten Nebenklagevertreter: OLG Zweibrücken JurBüro 1985, 543; LG Frankenthal AnwBl 1985, 162.
[69] LG Kleve JurBüro 1984, 1022 m. abl. Anm. Mümmler; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1496.
[70] Mümmler, JurBüro 1984, 1023.

II. Kosten des Vertreters

 

Rz. 78

Soweit der beigeordnete Anwalt selbst einen weiteren Anwalt beauftragt, kann er dessen Kosten nach § 46 als Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Das bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen eine Beiordnung des weiteren Anwalts nicht möglich ist, wie z.B. bei einem Terminsvertreter.[71] Nach ganz einhelliger Rechtsprechung sind im Rahmen bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 46 nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.[72]

 

Beispiel: Die in Köln wohnende Ehefrau beauftragt in Köln einen Anwalt, der für sie beim FamG Baden-Baden den Antrag auf Scheidung gegen ihren dort wohnenden Ehemann einreicht (Verfahrenswerte: Ehesache 9.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.800 EUR). Das FamG Baden-Baden bewilligt der Ehefrau Verfahrenskostenhilfe und ordnet ihr den Kölner Anwalt mit der Maßgabe bei, dass dessen Reisekosten übernommen werden bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Da außer der Ehesache und dem unstreitigen Versorgungsausgleich nichts Weiteres zu regeln ist, ergibt sich für den Kölner Anwalt keine Notwendigkeit mehr, lediglich für die Anhörung der Eheleute und die Stellung des Scheidungsantrags nach Baden-Baden zu fahren. Er beauftragt daraufhin einen in Baden-Baden ansässigen Anwalt und vereinbart mit ihm für die Terminsvertretung ein Pauschalhonorar i.H.v. 350 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Da der Kölner Anwalt Verfahrensbevollmächtigter war, erhält er die 1,3-Verfahrensgebühr (VV. 3100) aus 10.800 EUR. Des Weiteren erhält er unmittelbar die 1,2-Terminsgebühr der VV 3104 aus 10.800 EUR. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des § 5 vor, der auch bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe anwendbar ist. Nicht der Terminsvertreter verdient die Terminsgebühr, sondern der Kölner Anwalt, da für ihn ein anderer Rechtsanwalt den Termin wahrgenommen hat. Hinzu kommen die Postentgeltpauschale und sonstige Auslagen nach den VV 7000 ff.

Darüber hinaus kann der Verfahrensbevollmächtigte jetzt auch noch die für den Terminsvertreter aufgewandten Kosten a...

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