Rz. 42

Die gleichen Grundsätze wie für einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar (vgl. Rdn 39) gelten auch für einen dem Anwalt nach der jeweiligen landesrechtlichen Justizausbildungsordnung zugewiesenen Studenten. Auch in diesem Falle ist der Anwalt verpflichtet, Zeit und Arbeit in die Ausbildung zu investieren und den Studenten mit ihm angemessenen Arbeiten zu beauftragen. Hierzu können je nach Kenntnisstand und Fähigkeiten des Studenten auch selbstständige Tätigkeiten gehören, die Gebühren auslösen (z.B. Besprechungen mit Dritten, bspw. Behördengänge, Telefonate im Rahmen der Unfallschadensregulierung; Teilnahme an Vernehmungsterminen vor der Polizei). Entscheidungen zu dieser Frage liegen bislang nicht vor. Die gerichtliche Praxis verfährt im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch entsprechend.

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