Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Entscheidungen gem. § 120a ZPO
Rz. 24
Nicht nur das Interesse des beigeordneten Anwalts an der Ausführung einer vom Gericht getroffenen Zahlungsanordnung durch die Staatskasse ist geschützt, sondern auch sein Interesse an dem Fortbestand derselben. Allerdings ist umstritten, mit Hilfe welchen Rechtsbehelfs dem Schutzbedürfnis des Rechtsanwalts Genüge getan werden kann. Teilweise wird vertreten, dass dem Rechtsanwalt ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung über die Einstellung bzw. die Ablehnung der Wiederaufnahme von Zahlungen (§ 120 Abs. 3 ZPO) aus § 127 Abs. 2 ZPO nicht zustünde (vgl. aber Rdn 27). Das gilt auch für die nachträgliche Aufhebung angeordneter Ratenzahlungen gem. § 120a ZPO oder die Ablehnung der Anordnung erstmaliger oder höherer Zahlungen nach § 120a ZPO. Mit diesen Entscheidungen regele das Gericht (durch den Rechtspfleger) das Verhältnis Partei – Fiskus. Der Anwalt sei an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beteiligt, weshalb er keine Beschwerdebefugnis nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO habe und nur eine solche der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO gegeben sei. Ein Anfechtungsrecht des Anwalts als mittelbar betroffener Dritter zu Lasten seines Mandanten sei zudem mit seiner anwaltlichen Verpflichtung nicht vereinbar, das entgegenstehende Interesse der Partei an einer ihr günstigen Zahlungsregelung zu vertreten.
Jedoch folgt aus der Beiordnung die Pflicht der Staatskasse, das Interesse des Anwalts an einer vollen Entlohnung wahrzunehmen (siehe Rdn 12). Insoweit kann sie auch verpflichtet sein, ein ihr zustehendes Rechtsmittel zu seinen Gunsten einzulegen. Andererseits ist ihre Beschwerdebefugnis mit § 127 Abs. 3 ZPO eingeschränkt.
b) Keine Anwendung von § 56
Rz. 25
Auch eine Beschwerdebefugnis des Anwalts gem. § 56 scheidet aus, weil das Festsetzungsverfahren nach § 55 nur die Ansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, nicht hingegen einen Anspruch der Staatskasse gegen die Partei auf Fortsetzung der angeordneten Zahlungen zum Gegenstand hat. Ebenso wie durch das Unterbleiben einer Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO oder durch deren Reduzierung nach § 120a ZPO wird durch eine Einstellung nach § 120 Abs. 3 ZPO der Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse auf weitere Vergütung nur indirekt gestaltet.
c) Einstellungsentscheidungen gem. § 120 Abs. 3 ZPO
Rz. 26
Weiterhin wird vertreten (so auch in der 6. Aufl. dieses Werks), dass der Rechtsanwalt, dessen Vergütungsinteresse die Staatskasse zu wahren hat, im eigenen Namen zum Widerspruch gegen eine Einstellung von Zahlungen oder gegen die Ablehnung einer angeregten Wiederaufnahme von Zahlungen in Form der Erinnerung berechtigt sei. Mit diesem Rechtsbehelf solle der Rechtsanwalt lediglich geltend machen können, dass sein (restlicher) Vergütungsanspruch der Erfüllung durch – weitere – Ratenzahlungen der Partei in jeweils der Höhe, wie sie das Gericht als wirtschaftlich zumutbar angesehen hat, bedürfe.
Rz. 27
Überzeugender ist indes, von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 127 Abs. 2 ZPO auszugehen. Die Entscheidung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist keine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, so dass die Einschränkung aus § 127 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 nicht gilt. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO regelt, dass "im Übrigen" die sofortige Beschwerde stattfindet. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Worte "im Übrigen" alle anderen als die zu bewilligenden Entscheidungen umfassen. Die Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts ergibt sich aus dem vorherigen Beiordnungsbeschluss. Wird der Rechtsanwalt in seiner aufgrund der Beiordnung erworbenen Rechtsstellung beeinträchtigt, liegt hierin die unmittelbare Beschwer.