Rz. 32

Die Frage einer Anspruchskonkurrenz stellt sich nur, soweit die jeweilige Beiordnung auf einer Bewilligung mit Zahlungsbestimmung beruht (vgl. Rdn 2). Ist das lediglich in einer Instanz der Fall, dürfen die eingezogenen Beträge nur für eine weitere Vergütung der in dieser Instanz beigeordneten Anwälte Verwendung finden. Die Berechnung des Überschusses nach Abs. 1 hat allein die Kosten dieser Instanz zum Gegenstand. Die Anwälte der anderen Instanz(en) sind daran nicht beteiligt.[39]

 

Beispiel: Das erstinstanzliche Gericht bewilligt für eine Zahlungsklage über 52.000 EUR Prozesskostenhilfe mit einer Monatsrate von 60 EUR. Sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsgericht bewilligen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung. Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht verliert der Kläger den Prozess endgültig. In allen Instanzen waren verschiedene Anwälte tätig.

Die Landeskasse darf nur die Raten einziehen, die bis zum Wirksamwerden der Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung fällig geworden sind. Die Beträge dienen zunächst zur Deckung der Grundkosten der ersten Instanz (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von einem etwaigen Überschuss kann eine weitere Vergütung nur der erstinstanzlich beigeordnete Anwalt verlangen. Der Berufungsanwalt und der Revisionsanwalt müssen sich jeweils mit der Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 zufrieden geben.

 

Rz. 33

Der Grundsatz der instanzübergreifenden Verrechnung von eingezogenen Beträgen[40] greift nur für solche Instanzen ein, die durch eine Zahlungsbestimmung in dem Bewilligungsbeschluss zum Ausdruck bringen, dass sie die Partei für hinreichend vermögend halten, um zur Deckung der Instanzkosten beizutragen. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei derart verschlechtert, dass eine Zahlungsbestimmung in der höheren Instanz ausscheidet, ist diese für sie insgesamt kostenfrei, auch wenn die Zahlungsverpflichtung aus der Vorinstanz einen Überschuss über deren Kosten ergibt.

 

Rz. 34

Sind in mehreren Instanzen Zahlungsbestimmungen getroffen worden, so ist die Höhe der jeweils angeordneten Raten für die Teilnahme eines in der jeweiligen Instanz beigeordneten Anwalts an dem Gesamtüberschuss aller eingezogenen Beträge ebenso unerheblich wie die Anzahl der während seiner Beiordnung geleisteten Zahlungen. Auf den Bewilligungsbeschluss mit Zahlungsbestimmung, der seiner Beiordnung zugrunde liegt, brauchen keine Eingänge zu verzeichnen sein. Hat die Partei 48 geschuldete Monatsraten erbracht, ist sie endgültig von den Kosten befreit, selbst wenn sie deshalb auf eine Zahlungsbestimmung in der höheren Instanz überhaupt nichts mehr zahlen muss.

 

Rz. 35

Die Berechnung der einzelnen Anteile geschieht in der gleichen Weise wie bei einer Verteilung unter mehreren Anwälten, die in derselben Instanz beigeordnet sind (vgl. Rdn 31). Die Einbeziehung eines Anwalts, der von einem Bundesgericht im Rahmen einer Bewilligung mit Zahlungsbestimmung beigeordnet worden ist, in die Verteilung eines von der Landeskasse "erwirtschafteten" Überschusses wird durch § 120 Abs. 2 ZPO sichergestellt. Dazu bestimmt Nr. 4.4.1 DB-PKHG, dass die vom Gerichtshof des Bundes angeordneten Zahlungen von der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts angefordert und überwacht werden.

[39] OLG München OLGR 1995, 156; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 50 Rn 9; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1994, 469.

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