Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Geltung nur bei Prozesskostenhilfe
Rz. 1
§ 50 regelt eine spezielle Eigenart der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe, die bei anderen Beiordnungen oder bei Bestellungen des Anwalts nicht auftaucht. Deshalb muss hier bei der Ausgestaltung des aus der Beiordnung folgenden Vergütungsanspruchs des Anwalts auf das Rechtsverhältnis Staat – Partei zurückgegriffen werden, was durch die Ergänzung der Überschrift deutlich gemacht worden ist. § 50 gilt auch für den im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt, § 12.
II. Regelungsgegenstand
Rz. 2
Geregelt werden die Entstehung, Höhe und Fälligkeit eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, der über eine Zahlungsbestimmung des Gerichts zu Lasten der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet wird. § 50 gewährt dem beigeordneten Anwalt als materielle Anspruchsgrundlage einen Ausgleich für die niedrigeren Vergütungssätze des § 49 bei Gegenstandswerten von mehr als 4.000 EUR bzw. mehr als 50.000 EUR (bis 31.12.2020: mehr als 30.000 EUR). Der Ausgleich besteht in der Einräumung eines Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Wahlanwaltsvergütung gegen die Staatskasse. § 50 bezeichnet die einem Wahlanwalt zustehende Vergütung (Gebühren nach § 13, Auslagen) als "Regelvergütung". Sie kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:
1. |
Zum einen muss zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts aus dem zivilrechtlichen Schuldverhältnis und der Vergütung aus der Beiordnung ein offener Rest verbleiben. Damit scheidet eine Anwendung des § 50 von vornherein aus, wenn der Anwalt die Vergütung eines Wahlanwalts erhalten hat, sei es aus der Staatskasse oder über eine Kostenerstattung des Gegners. |
2. |
Ferner setzt eine "weitere Vergütung" voraus, dass für eine zusätzliche Zahlung aus der Staatskasse eine besondere Haftungsmasse zur Verfügung steht. Erforderlich ist ein tatsächlich vorhandener Überschuss von zweckbestimmten Einnahmen der Staatskasse über die Gerichtskosten des Verfahrens und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu gewährende Vergütung hinaus. |
III. Gebühren und Auslagen (Regelvergütung)
Rz. 3
Durch das 2. KostRMoG ist § 50 Abs. 1 S. 1 neu gefasst worden. Danach hat die Staatskasse nach Befriedigung ihrer Ansprüche nicht nur die Gebührendifferenz, sondern auch zusätzliche Auslagen des Rechtsanwalts, die nicht von der Staatskasse zu vergüten sind, einzuziehen.
IV. Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmungen
Rz. 4
§ 50 kann demnach nur in den Fällen Bedeutung erlangen, in welchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Zahlungsbestimmung verbunden oder im Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO nachträglich eine Zahlungsbestimmung angeordnet ist. Dann ist nicht nur die Staatskasse, sondern auch die bedürftige Partei an der Finanzierung des Verfahrens beteiligt. Die Vergütung des Anwalts geschieht also innerhalb eines dreiseitigen Verhältnisses. Um dessen Regelung geht es.
V. Deckungsüberschuss
Rz. 5
Verbleibt ein Deckungsüberschuss über die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten Kosten und Ansprüche (rückständige und entstehende Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, auf die Staatskasse übergegangene Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei) hinaus, soll damit zunächst der beigeordnete Anwalt bedient werden, weil dieser ansonsten an Zahlungen aus der Staatskasse stets nur die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 erhalten würde. Auf eine Auskehrung des Geldes an die Partei könnte er infolge § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zugreifen. Andererseits will das Gesetz ihm die überschüssigen Einnahmen bis zur Höhe der Regelvergütung zukommen lassen, weil sie (auch) auf Zahlungen der Partei beruhen, welche dieser wirtschaftlich zumutbar (gewesen) sind und es daher für eine reduzierte Entlohnung des beigeordneten Anwalts nur in Höhe der Grundvergütung keinen sachlichen Grund gibt.
VI. Verpflichtung der Staatskasse
Rz. 6
Die Staatskasse ist verpflichtet, die bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder nachträglich festgelegten Beträge und Raten – höchstens 48 Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO) – einzuziehen, bis nicht nur die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche gedeckt sind, sondern auch die Regelvergütung des Rechtsanwalts. Die Staatskasse muss über die Deckung der von ihr zu tragenden Kosten und zu befriedigenden Ansprüche hinaus auch zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts die Zahlung der vom Gericht festgelegten Beträge im Rahmen der zivilprozessualen Regelungen überwachen und nötigenfalls auch durchsetzen.
Rz. 7
Soweit Zahlungen der Partei die Kosten der Staatskasse übersteigen, tritt diese gleichsam als Treuhänderin für den beigeordneten Anwalt auf, indem sie die zusätzlichen Gelder für ihn vereinnahmt und letztendlich an ihn weiterleitet. Nur wenn auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung u...