Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Mitteilungspflicht des Anwalts (Abs. 2)
a) Zahlungserklärung und Aufforderung zur Geltendmachung
Rz. 13
Da der Anspruch auf weitere Vergütung der Höhe nach durch den tatsächlichen Restbestand des zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs begrenzt wird, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 55 darauf angewiesen, über den aktuellen Stand der Restforderung informiert zu werden. Dem tragen die Erklärungspflicht des Anwalts nach § 55 Abs. 5 und die Sanktionsvorschrift des § 55 Abs. 6 Rechnung (siehe § 55 Rdn 163 ff.). Damit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle alsbald einen Überblick gewinnen kann, was der Anwalt noch zu bekommen hat und ob die eingezogenen Beträge dafür ausreichen, fordert Abs. 2 den beigeordneten Anwalt auf, die Berechnung seiner Vergütung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.
Rz. 14
Aus der sachlichen Begründung für diese Pflicht folgt, dass sie erst zur Entstehung gelangt, wenn der Anwalt sich entschlossen hat, eine weitere Vergütung einzufordern. Will er zunächst versuchen, seine gesamte Vergütung oder auch nur den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung und den Regelgebühren auf andere Weise zu realisieren, bedarf es keiner Mitteilung der Vergütungsberechnung. Daher sollte der Anwalt sich zunächst fragen, wie er vorzugehen gedenkt, um die verdiente Regelvergütung zu erlangen.
b) Andere Befriedigungsmöglichkeiten
Rz. 15
Neben einer Befriedigung durch die Staatskasse können auch in Betracht kommen eine Befriedigung durch den Gegner (§ 126 ZPO) und/oder durch freiwillige Zahlungen der Partei oder Dritter. Soweit ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, ist zu berücksichtigen, dass mit weiteren Zahlungen der Partei an die Staatskasse infolge Einstellungsverfügung des Rechtspflegers wohl nicht mehr zu rechnen ist (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), folglich nur die bereits geleisteten Beträge in die Kalkulation einbezogen werden können. Im Einzelfall mag sich sogar anbieten, mit der Partei einen Regulierungsplan aufzustellen und zu besprechen. Bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung kann eine solche Regelung sinnvoll sein, wenn die Partei den Anwalt aufgrund der angeordneten Raten ohnehin voll bezahlen muss. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Vergütung, wonach der Anwalt die Staatskasse nicht (mehr) in Anspruch nehmen soll, kann er dieser gegenüber auf eine Vergütung aus der Beiordnung verzichten. Dann ist die Zahlungspflicht der Partei gegenüber der Staatskasse entsprechend anzupassen.
c) Unverzügliche Geltendmachung
Rz. 16
Will der beigeordnete Anwalt seine ausstehende Vergütung von der Staatskasse verlangen oder sich diesen Weg jedenfalls offen halten, hat er seine Berechnung des Anspruchs unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Gerichtsakte mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nicht sanktioniert, zumal der Zeitpunkt ihrer Entstehung vom Willen des Anwalts abhängig ist (anders aber § 55 Abs. 6).
d) Mitteilung der Berechnung
Rz. 17
Die Mitteilung der Berechnung löst das Antragsverfahren nach § 55 noch nicht aus, kann aber mit der Antragstellung verbunden werden (zum Verfahren vgl. § 55 Rdn 160 ff.). Das erscheint indes nur sinnvoll, wenn sie erst am Schluss des Verfahrens eingereicht wird oder wenn abzusehen ist, dass es bei der Höhe der Restforderung voraussichtlich bleibt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darf über eine weitere Vergütung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder dessen Beendigung in sonstiger Weise entscheiden, weil der Anspruch vorher nicht fällig ist. Ergeben sich bis dahin anspruchserhebliche Änderungen, muss der beigeordnete Anwalt ohnehin eine neue Berechnung vorlegen (vgl. § 55 Abs. 5 S. 2 Hs. 2).
2. Fälligkeitsanforderungen – Zeitpunkt der Festsetzung (Abs. 1 S. 2)
a) Schlussabrechnung
Rz. 18
Die weitere Vergütung ist konzipiert als Schlusszahlung und daher erst fällig, wenn die Schlusskostenabrechnung aufgestellt werden kann. Dazu müssen einerseits alle angefallenen Kosten sowie zum anderen auch die Deckungsbeträge, die für die Ausgleichung dieser Kosten zur Verfügung stehen, endgültig feststehen. Beendet i.S.d. Abs. 1 S. 2 ist ein Verfahren also immer dann, wenn neue Kosten nicht mehr entstehen und die entstandenen Kosten sich nicht mehr verändern können.
b) Abtrennungen
Rz. 19
Daraus folgt, dass in einer Ehesache bei Abtrennung einer Folgesache auch deren Ausgang abgewartet werden muss, weil von einer rechtskräftigen oder sonstigen Erledigung des Verfahrens erst die Rede sein kann, wenn auch das abgetrennte Verfahren abgeschlossen ist. Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren erhält der Rechtsanwalt nämlich nur, soweit die von der Bundes- und der Landeskasse eingezogenen Beträge den Betrag übersteigen, der zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr...