a) Form und Inhalt der Entscheidung
Rz. 95
Das Gericht entscheidet über den Bewilligungsantrag durch Beschluss. Das OLG entscheidet mit einem Richter (Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1). Er hat die Sache dem Senat in der Besetzung von drei Richtern zu übertragen, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 2).
Rz. 96
Der Beschluss ist unanfechtbar. Dies galt bereits nach bisherigem Recht und ist nunmehr gesetzlich klargestellt durch Abs. 2 S. 1. Gegenvorstellungen sind zulässig. Das Gericht kann auf die Gegenvorstellung hin seinen Beschluss abändern, was in der Praxis durchaus vorkommt.
Rz. 97
Das Gericht entscheidet lediglich über die Höhe der Vergütung, die dem Anwalt anstelle der Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis bewilligt wird. Diese vom Gericht zu bewilligende Pauschvergütung beinhaltet die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts. Die Pauschvergütung wird also nicht zusätzlich zu den Pflichtverteidigergebühren bewilligt, sondern anstelle der Pflichtverteidigergebühren. Daher muss die Pauschvergütung immer über den Pflichtverteidigergebühren liegen.
Rz. 98
Hat der Anwalt bereits die Pflichtverteidigergebühren erhalten, so muss er sich diese Zahlungen, ebenso wie Vorschüsse und Zahlungen des Beschuldigten oder Dritter nach § 52 auf die Pauschvergütung anrechnen lassen. Die Frage der Anrechnung wird aber erst im Festsetzungsverfahren nach § 55 geklärt, nicht bereits im Bewilligungsverfahren.
Rz. 99
Über Auslagen entscheidet das Gericht nicht. Insoweit kommt keine Pauschvergütung in Betracht. Die Anwendung des § 51 ist insoweit auch nicht erforderlich, da der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt Auslagen, soweit sie erforderlich sind, nach § 46 in voller Höhe erstattet erhält.
Rz. 100
Die Frage, ob die Pflichtverteidigervergütung verjährt ist oder nicht, ist im Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Die Frage der Verjährung ist vielmehr erst im Festsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. Rdn 139 ff.).
b) Pauschvergütung für das ganze Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte
Rz. 101
Die Pauschvergütung kann für das ganze Verfahren bewilligt werden (Abs. 1 S. 1, 1. Alt.). Möglich ist aber auch, die Pauschvergütung lediglich für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen (Abs. 1 S. 1, 2. Alt.).
Rz. 102
Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte besteht, soll nach OLG Jena regelmäßig in der Weise erfolgen, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist. Bei außergewöhnlich zeitaufwändigen Verfahren, u.a. umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bzw. Indizienprozessen, kann im Einzelfall auch eine pauschale Betrachtung angezeigt sein.
Rz. 103
Ebenso OLG Hamm, das bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr besteht, hinsichtlich des besonderen Umfangs regelmäßig zunächst untersucht, inwieweit die anwaltlichen Tätigkeiten hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus kann dann aber auch noch eine pauschale Betrachtung in Betracht kommen.
Rz. 104
Die Pauschvergütung kann insbesondere für jede Instanz gesondert bewilligt werden, was in der Praxis der Regelfall ist, da Umfang und Schwierigkeit innerhalb der verschiedenen Instanzen unterschiedlich sein können. Es ist also durchaus möglich, dass für die erstinstanzliche Vergütung eine Pauschvergütung bewilligt wird, während dies für die Berufungsinstanz abgelehnt wird.
Rz. 105
Eine Kompensation der in den einzelnen Instanzen erhaltenen Vergütungen kommt nicht in Betracht. So kann eine Pauschgebühr für ein Berufungsverfahren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, in den nach der BRAGO abzurechnenden erstinstanzlichen Verfahren habe der Anwalt bereits eine ausreichende Vergütung erhalten.
Rz. 106
Die Pauschvergütung kann sich auch auf einzelne Verfahrensabschnitte innerhalb einer Instanz beschränken, sogar auf einzelne Verhandlungstage. Eine Bewilligung für einzelne Verfahrensabschnitte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nur einzelne Verfahrensabschnitte besonders schwierig oder umfangreich waren oder der Pflichtverteidiger während des laufenden Verfahrens ausgeschieden ist, insbesondere wenn er entpflichtet wurde oder wenn er erst im Verlauf des Verfahrens bestellt worden ist, ohne zuvor als Wahlverteidiger tätig gewesen zu sein.
Rz. 107
Die in Abs. 1 S. 3 eingeführte Regelung, die die bisherige Streitfrage klärt, inwieweit auch für einzelne Verfahrensabschnitte die Pauschgebühr bewilligt werden darf, wird die Bewilligung der Pauschgebühr zukünftig erleichtern, da konkret für diejenigen Verfahrensabschnitte, die besonders umfangreich oder schwierig waren, eine Pauschver...