Rz. 18
Der Umfang und die Voraussetzungen des Anspruchs nach Abs. 1 S. 1 sind in Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 geregelt.
1. Wahlgebühren
Rz. 19
Der Pflichtverteidiger hat danach einen Anspruch auf die Wahlgebühren, also die vollen gesetzlichen Gebühren, wobei die Höhe der jeweiligen Gebühren nach § 14 Abs. 1 im Einzelfall zu ermitteln ist.
2. Auslagen
Rz. 20
Einen Anspruch auf Auslagenersatz gewährt § 52 nicht. Dies gilt auch für das Abwesenheitsgeld nach VV 7003 (früher § 28 BRAGO). Dies beruht darauf, dass erforderliche Auslagen in voller Höhe von der Staatskasse übernommen werden (§§ 45 Abs. 1, 46). Auslagen, soweit sie nicht erforderlich sind, kann der Anwalt entweder überhaupt nicht verlangen oder nur aufgrund einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung von dem Mandanten, so dass er diesen unbeschadet des § 52 unmittelbar in Anspruch nehmen kann. Insoweit gelten die Ausführungen zu Rdn 17 entsprechend.
3. Umsatzsteuer
Rz. 21
Obwohl die Umsatzsteuer vom RVG als Auslagenposition bezeichnet wird (VV 7008), gilt insoweit eine Ausnahme zu Rdn 20. Soweit der Anwalt von dem Beschuldigten nach Abs. 1 eine Vergütung verlangen kann, schuldet der Beschuldigte hierauf auch die gesetzliche Umsatzsteuer. Anderenfalls müsste der Anwalt diese selbst bezahlen.
4. Vorschuss (Abs. 1 S. 1, 2. Hs.)
Rz. 22
Die Anforderung eines Vorschusses ist nach Abs. 1 S. 1, 2. Hs. ausdrücklich ausgeschlossen. Einen Vorschuss kann der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten nur insoweit verlangen, als er den Beschuldigten unbeschadet der Vorschrift des § 52 in Anspruch nehmen kann (siehe Rdn 17). Allerdings darf der Anwalt an die Nichtzahlung des Vorschusses keine Konsequenzen knüpfen (siehe Rdn 16). Unberührt bleibt der Vorschussanspruch gegen die Staatskasse nach § 47.
Rz. 23
Unbenommen ist es dem Pflichtverteidiger, freiwillige Zahlungen des Beschuldigten oder Dritter entgegenzunehmen. Diese sind allerdings nach § 58 Abs. 3 auf die Pflichtverteidigervergütung anzurechnen.
5. Verrechnung (Abs. 1 S. 2)
Rz. 24
Nach Abs. 1 S. 2 entfällt der Anspruch des gerichtlich bestellten Anwalts gegen den Beschuldigten, soweit die Staatskasse Gebühren nach den VV 4100 ff. gezahlt hat. Der gerichtlich bestellte Anwalt muss sich also sämtliche Zahlungen der Staatskasse auf die entsprechenden Wahlanwaltsgebühren in voller Höhe anrechnen lassen, so dass er den Beschuldigten nur auf die Differenz in Anspruch nehmen darf. Damit soll erreicht werden, dass der Anwalt nie mehr als die Wahlvergütung erhält.
Rz. 25
Soweit dem Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr nach § 51 bewilligt und bezahlt worden ist, die über die Wahlverteidigergebühren hinausgeht, kommt somit eine Inanspruchnahme des Beschuldigten nach Abs. 1 S. 1 auf die Gebühren nach VV 4100 ff. nicht mehr in Betracht. Wohl kann der Anwalt über § 52 erreichen, dass auch er einen Antrag nach § 42 (Pauschgebühr des Wahlanwalts) stellen kann.