I. Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen
1. Beiordnung nach Abs. 1
Rz. 3
Für die Frage, ob und inwieweit ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen besteht, ist danach zu differenzieren, ob eine Beiordnung nach Abs. 1 oder eine Bestellung nach Abs. 2 vorliegt. Nur Abs. 1 erklärt § 52 für entsprechend anwendbar; Abs. 2 nimmt diese Vorschrift von der Verweisung ausdrücklich aus. Nach § 52, der in Abs. 1 sinngemäß für anwendbar erklärt wird, kann der beigeordnete Rechtsanwalt den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine dem § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vergleichbare Vorschrift existiert hier nicht. Allerdings ist der Anspruch gegen den Auftraggeber davon abhängig, dass diesem ein Erstattungsanspruch zusteht (§ 52 Abs. 2 S. 1, 1. Hs.) oder dass das Gericht die Feststellung nach § 52 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. trifft. Eine solche Feststellung dürfte allerdings nur dann denkbar sein, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Vertretenen nach der Beiordnung geändert haben.
Rz. 4
Soweit die Leistungsfähigkeit festgestellt wird, kann auch hier eine Pauschgebühr nach § 42 beantragt und bewilligt werden.
2. Bestellung nach Abs. 2
Rz. 5
Im Falle des Abs. 2 kommt ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen alleine aufgrund seiner Bestellung nicht in Betracht. Der Vertretene kann in diesem Fall auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Erstattungsanspruch gegen den verurteilten Angeklagten besteht. Für die Fälle des Abs. 2 wird also von der sonstigen Regelung bei der Pflichtverteidigung und gerichtlichen Bestellung abgewichen, wonach der Vertretene – auch ohne dass er einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hat – dem Anwalt unmittelbar für dessen Vergütung haften kann.
Rz. 6
Ein Anspruch gegen den Vertretenen besteht aber dann, wenn neben der gerichtlichen Bestellung auch ein Anwaltsvertrag geschlossen worden ist. Auf die Voraussetzungen des § 52 kommt es dann nicht an. Das ist jetzt durch den Einschub in Abs. 2 S. 1 "aufgrund seiner Bestellung" klargestellt worden.
Beispiel: Der nebenklageberechtigte Verletzte beauftragt einen Anwalt mit seiner Vertretung. Der Anwalt wird anschließend als Beistand bestellt, ohne dass das Wahlanwaltsmandat gekündigt wird.
Der Anwalt kann einerseits die Pflichtgebühren mit der Landeskasse abrechnen und andererseits die weitergehende Wahlanwaltsvergütung mit seinem Mandanten.
Beispiel: Der Anwalt wird dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand bestellt, ohne dass ein Wahlanwaltsmandat erteilt wird.
Jetzt kann der Anwalt nur mit der Landeskasse abrechnen. Unbeschadet bleibt allerdings sein weitergehender (Erstattungs-)Anspruch auf die (weitergehende) Wahlanwaltsvergütung gegen den Verurteilten.
II. Festsetzung gegen den verurteilten Angeklagten (Abs. 1, Abs. 2 S. 1)
Rz. 7
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt kann seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den verurteilten Angeklagten festsetzen lassen. Ihm steht insoweit ein eigenes Recht in entsprechender Anwendung des § 126 ZPO zu.
Rz. 8
Die Vorschrift des Abs. 2 S. 1 gewährt dem Beistand eines Nebenklägers allerdings keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen i.S.v. VV Teil 7 gegen den Verurteilten. Der eindeutige Wortlaut des Abs. 2 S. 1 lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistandes gegen den Verurteilten zu. In Anbetracht dessen, dass in § 50 die Formulierung "Gebühren" in "Vergütung" umgewandelt worden ist, nicht aber auch in Abs. 2 S. 1, dürfte daraus folgen, dass hier eine Erstattung von Auslagen nicht gewollt war. Ob dies sinnvoll ist, mag dahinstehen. Erhebliche praktische Bedeutung wird diese Frage ohnehin kaum haben, da diese Kosten i.d.R. in vollem Umfang aus der Staatskasse übernommen werden.
Rz. 9
Soweit der Anwalt dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellt worden ist, steht ihm das gleiche Recht zu. Die dem § 126 ZPO vergleichbare Regelung ergibt sich insoweit aus Abs. 2 S. 1. Zahlungen der Landeskasse sind abzuziehen (Abs. 2 S. 2).
Rz. 10
Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Nebenklägervertreter nach § 397a Abs. 2 StPO im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde. Der Anwalt hat dann aber in entsprechender Anwendung von § 126 ZPO die Möglichkeit, unmittelbar gegenüber einem rechtskräftig zur Auslagenerstattung verurteilten Angeklagten seine Gebühren und Auslagen geltend zu machen. Die Gebühren eines Wahlanwalts kann er allerdings nur insoweit verlangen, als sie nicht aus der Staatskasse erstattet worden sind bzw. die Pflichtanwaltskosten übersteigen.
Rz. 11
Die Festsetzung erfolgt nicht nach § 55, sondern nach § 464b StPO. Die Festsetzung ist dabei nicht auf den Betrag beschränkt, der die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers übersteigt. Aus der Anrechnungsvorschrift des Abs. 2 S. 2 ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Festsetzung der vollen Gebühren möglich ist und der Anspruch erst mit der Z...