1. Beiordnung nach Abs. 1

 

Rz. 3

Für die Frage, ob und inwieweit ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen besteht, ist danach zu differenzieren, ob eine Beiordnung nach Abs. 1 oder eine Bestellung nach Abs. 2 vorliegt. Nur Abs. 1 erklärt § 52 für entsprechend anwendbar; Abs. 2 nimmt diese Vorschrift von der Verweisung ausdrücklich aus. Nach § 52, der in Abs. 1 sinngemäß für anwendbar erklärt wird, kann der beigeordnete Rechtsanwalt den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine dem § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vergleichbare Vorschrift existiert hier nicht. Allerdings ist der Anspruch gegen den Auftraggeber davon abhängig, dass diesem ein Erstattungsanspruch zusteht (§ 52 Abs. 2 S. 1, 1. Hs.) oder dass das Gericht die Feststellung nach § 52 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. trifft. Eine solche Feststellung dürfte allerdings nur dann denkbar sein, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Vertretenen nach der Beiordnung geändert haben.

 

Rz. 4

Soweit die Leistungsfähigkeit festgestellt wird, kann auch hier eine Pauschgebühr nach § 42 beantragt und bewilligt werden.[1]

[1] Burhoff/Volpert, RVG, § 53 Rn 32.

2. Bestellung nach Abs. 2

 

Rz. 5

Im Falle des Abs. 2 kommt ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen alleine aufgrund seiner Bestellung nicht in Betracht. Der Vertretene kann in diesem Fall auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Erstattungsanspruch gegen den verurteilten Angeklagten besteht. Für die Fälle des Abs. 2 wird also von der sonstigen Regelung bei der Pflichtverteidigung und gerichtlichen Bestellung abgewichen, wonach der Vertretene – auch ohne dass er einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hat – dem Anwalt unmittelbar für dessen Vergütung haften kann.

 

Rz. 6

Ein Anspruch gegen den Vertretenen besteht aber dann, wenn neben der gerichtlichen Bestellung auch ein Anwaltsvertrag geschlossen worden ist. Auf die Voraussetzungen des § 52 kommt es dann nicht an. Das ist jetzt durch den Einschub in Abs. 2 S. 1 "aufgrund seiner Bestellung" klargestellt worden.[2]

 

Beispiel: Der nebenklageberechtigte Verletzte beauftragt einen Anwalt mit seiner Vertretung. Der Anwalt wird anschließend als Beistand bestellt, ohne dass das Wahlanwaltsmandat gekündigt wird.

Der Anwalt kann einerseits die Pflichtgebühren mit der Landeskasse abrechnen und andererseits die weitergehende Wahlanwaltsvergütung mit seinem Mandanten.

 

Beispiel: Der Anwalt wird dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand bestellt, ohne dass ein Wahlanwaltsmandat erteilt wird.

Jetzt kann der Anwalt nur mit der Landeskasse abrechnen. Unbeschadet bleibt allerdings sein weitergehender (Erstattungs-)Anspruch auf die (weitergehende) Wahlanwaltsvergütung gegen den Verurteilten.

[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.7.2015.

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