Rz. 184
Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle versehentlich zu viel festgesetzt, ergibt die Endabrechnung des Verfahrens oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder Herabsetzung des Streitwertes, dass die Staatskasse dem bestellten oder beigeordneten Anwalt einen geringeren als den festgesetzten Betrag geschuldet hat, dann kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht von sich aus eine Rückzahlungsanordnung treffen.[366] Deshalb verbietet sich insbesondere eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 5 GKG, wonach ein Kostenansatz im Verwaltungsweg berichtigt werden kann, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.[367]
Rz. 185
Eine (rückwirkende) Aufhebung der Bewilligung von PKH hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch für bereits geleistete Tätigkeiten, so dass insoweit ohnehin keine Rückfestsetzung in Betracht kommt.[368]
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