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Das Verfahren nach § 55 ist ein vereinfachtes Betragsfestsetzungsverfahren.[4] Die Festsetzung stellt keinen originären Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Rechtsprechung im weiteren funktionellen Sinne dar.[5] Die Bestimmung wird ergänzt durch bundeseinheitlich geltende Verwaltungsbestimmungen (Verwaltungsvorschrift Vergütungsfestsetzung – VwV Vergütungsfestsetzung).[6] Von den Bundesländern können ergänzende Bestimmungen erlassen werden. Die Verwaltungsbestimmungen gelten zwar unmittelbar nur für die internen Abläufe im Rahmen der Justiz, wirken sich aber auch auf die gerichtlich beigeordneten und bestellten Rechtsanwälte aus.[7]

[5] OLG Naumburg NJW 2003, 2921.
[6] Bund: Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (VwV Vergütungsfestsetzung) vom 19.7.2005, BAnz 2005 Nr. 147 S. 1997, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11.4.2014; NRW: Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung, AV d. JM vom 30.6.2005 (5650 – Z. 20) – JMBl. NRW S. 181 – idF v. 8.11.2018.
[7] Hansens, RVGreport 2005, 405.

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