Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Auch Verlust der Grundvergütung
Rz. 167
Allein die Nichteinhaltung der Frist befreit die Staatskasse von jeder weiteren Zahlung. Sämtliche Vergütungsansprüche des Anwalts aus der konkreten Beiordnung – nicht nur der Anspruch auf die weitere Vergütung gem. § 50, sondern auch der auf die Grundvergütung (Tabelle zu § 49) – erlöschen (Abs. 6 S. 2). Ein bereits gem. § 55 erlassener Festsetzungsbeschluss über die Grundvergütung ist aufzuheben. Allerdings kann das für die Grundvergütung nach § 49 nur dann gelten, soweit diese nicht bereits gem. § 55 gegen die Staatskasse angemeldet und festgesetzt worden ist. Es bedarf dann keiner Antwort auf eine etwaige Aufforderung mit Fristsetzung, um die bereits vorher festgesetzte Grundvergütung nicht zu verlieren. Ein bereits auf Festsetzung eines Vorschusses gem. § 47 gestellter Antrag soll das Erlöschen des Anspruchs auf die Grundvergütung nicht verhindern. Das erscheint zweifelhaft, weil hier lediglich vor Fälligkeit (§ 8) die Grundvergütung geltend gemacht worden ist.
b) Ausschlussfrist und Entscheidung
Rz. 168
Nach Fristablauf kann der Urkundsbeamte den Vorgang sofort abschließen und einen etwaigen Überschuss an die Partei auskehren. Mit Weiterungen braucht er nicht zu rechnen, da im Interesse der Abrechnungsklarheit der Anspruchsverlust des beigeordneten Anwalts endgültig ist. Abs. 6 regelt eine Ausschlussfrist. Die Frist ist keine Notfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung scheidet aus. Die Feststellung des Erlöschens der Ansprüche sollte durch Beschluss erfolgen, dessen Anfechtung sich nach § 56 richtet.
c) Keine andere Fristsetzung
Rz. 169
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist nicht befugt, eine andere als die vom Gesetz vorgesehene Monatsfrist zu setzen. Eine Verkürzung der Frist würde den Anwalt noch mehr belasten und bedürfte deshalb ohnehin einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Aber auch eine längere Frist als einen Monat, die dem beigeordneten Anwalt mehr Zeit ließe, führt nicht zum Anspruchsverlust im Falle ihrer Nichtbeachtung, weil angesichts der stringenten Rechtsfolge das Gesetz eng auszulegen ist.
d) Nachweispflicht der Staatskasse
Rz. 170
Bestreitet der beigeordnete Anwalt die Überschreitung der Monatsfrist oder ist unklar, ob der Antrag rechtzeitig eingegangen ist, so hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen die Staatskasse die Nichteinhaltung nachzuweisen, wenn sie sich auf die Rechtsfolge des Abs. 6 S. 2 berufen will. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsbestimmungen schreiben deshalb vor, die Aufforderung gegen Empfangsbekenntnis vorzunehmen (vgl. Rdn 2). Ferner ist der Eingang des Antrages verlässlich zu dokumentieren.