Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Zu prüfende Voraussetzungen
Rz. 171
Vor der Festsetzung einer weiteren Vergütung hat sich der Urkundsbeamte zunächst davon zu überzeugen, dass das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist (§ 50 Abs. 1 S. 2), dass sämtliche beigeordneten Anwälte ihre Grundvergütung erhalten haben und dass der Betrag zur Deckung der Kosten gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ermittelt ist (vgl. Rdn 2). So kann er abschließend feststellen, welcher Betrag aus den Ratenzahlungen der kostenbefreiten Partei(en) vorab zu regulieren ist, bevor überhaupt eine weitere Vergütung für einen beigeordneten Anwalt aus der Staatskasse in Betracht kommt.
b) Endgültiger Vergütungsanspruch
Rz. 172
Sodann hat der Urkundsbeamte zu überprüfen, was tatsächlich an Raten eingegangen ist und ob weitere Eingänge zu erwarten stehen. Da eine weitere Vergütung nur als Endabrechnung festgesetzt werden soll (§ 50 Abs. 1 S. 2), muss gewährleistet sein, dass der zur Verteilung anstehende Gesamtbetrag als voraussichtlich endgültig feststeht. Sollten sich keine Zahlungsprobleme ergeben haben, ist das der Fall, wenn alle nach § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO aufzubringenden Monatsraten eingegangen sind. Das kann bis zu 48 Monate dauern, falls nicht die Ratenzahlungspflicht vorher endet, weil der Betrag der Gesamtkosten erreicht ist. Sind hingegen aufzubringende Raten (teilweise) nicht gezahlt worden, so hat der Urkundsbeamte die Durchsetzbarkeit des Ratenzahlungsanspruchs der Staatskasse zu prüfen. Steht bereits fest oder zu erwarten, dass mit weiteren Geldeingängen nicht mehr gerechnet werden kann, so hat er das Ratenzahlungskonto abzuschließen und die Summe als Endbetrag festzuhalten.
c) Zahlungsanzeige (Abs. 5 S. 2)
Rz. 173
Werden die Gerichtskosten, die der PKH-Partei zuzuordnen sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO), die an den beigeordneten Anwalt gezahlte Grundvergütung (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO) sowie eine etwaige Zweitschuldnerhaftung der PKH-Partei (vgl. Rdn 2) durch den Endbetrag gedeckt (vgl. Rdn 2) und verbleibt darüber hinaus noch ein Überschuss, so ist es Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, diesen anspruchsgerecht auszukehren. Dazu benötigt er die Angaben eines jeden beigeordneten Anwalts, ob und in welcher Höhe der Anwalt zwischenzeitlich Zahlungen von der Partei oder einem Dritten erhalten hat (Abs. 5 S. 2), die im Festsetzungsverfahren noch nicht mitgeteilt worden sind. Denn eine weitere Vergütung kann für den beigeordneten Anwalt nur insoweit anfallen, als der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Grundvergütung und den Regelgebühren – teilweise – noch offen und nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt ist. Zahlungen der Partei, die auch zum Ausgleich des Unterschiedsbetrages zwischen Grundvergütung und Regelgebühren nicht benötigt werden, sind an diese wieder auszukehren.