Rz. 13
Beteiligte im Festsetzungsverfahren gem. § 55 sind nur der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt und die Staatskasse,[19] zumal die Vergütungsfestsetzung für andere Personen keine Rechtskraftwirkung entfaltet.[20] Der Vertreter der Staatskasse ist im Festsetzungsverfahren ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Beteiligter. Er kann sich auf eine eigene Rechtsstellung und dieselben prozessualen Rechte wie der Rechtsanwalt berufen.[21] Antragsberechtigt sind alle beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte (vgl. Rdn 9), denen deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (§ 45).
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