Rz. 32

Der Festsetzungsantrag unterliegt keiner Frist[62] und kann bei Fälligkeit (§ 8) gestellt werden. Ist noch keine Fälligkeit eingetreten, besteht gem. § 47 das Recht, einen Vorschuss zu beantragen.[63] Zur Auswirkung der in Abs. 6 geregelten Ausschlussfrist für die weitere Vergütung (§ 50) auf die Grundvergütung gem. § 49 siehe Rdn 167 ff.

Faktisch ist der Antrag befristet durch die Verjährung (Rdn 82 ff.).

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