Rz. 25

Der Urkundsbeamte prüft bei der Festsetzung gem. § 55, ob der Rechtsanwalt, der durch seine gerichtliche Beiordnung oder Bestellung den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erworben hat, den Festsetzungsantrag stellt. Dem Vertreter des Rechtsanwalts i.S.v. § 5 steht kein eigener Anspruch gegen die Staatskasse zu (§ 5 Rdn 74, 78 ff.).[39] Ein anderer Rechtsanwalt kann den Anspruch gegen die Staatskasse deshalb grds. nur geltend machen, wenn Rechtsnachfolge z.B. durch Abtretung vorliegt.[40] Macht ein anderer Rechtsanwalt oder ein Nicht-Rechtsanwalt den Vergütungsanspruch geltend, muss die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden (z.B. durch Abtretungsurkunde, Erbschein).[41]

Ist ein Rechtsanwalt aus einer Sozietät ausgeschieden und macht anschließend die Sozietät oder ein anderer Rechtsanwalt der Sozietät die Vergütung gegen die Staatskasse geltend, muss die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden. Im Verfahren nach § 55 ist nicht zu prüfen, wie aufgrund des Sozietätsvertrages Vergütungen zwischen den Anwälten der Sozietät verteilt werden.[42]

[40] OLG Koblenz 16.10.2012 – 2 Ws 759/12; vgl. aber OLG Celle RVGreport 2009, 226 = NdsRpfl 2009, 141 und OLG Rostock RVGreport 2012, 186 = StRR 2011, 447, zur Anscheinsvollmacht bzw. Einziehungsermächtigung für den Vertreter des Pflichtverteidigers gegenüber der Staatskasse.

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