Rz. 168

Nach Fristablauf kann der Urkundsbeamte den Vorgang sofort abschließen und einen etwaigen Überschuss an die Partei auskehren. Mit Weiterungen braucht er nicht zu rechnen, da im Interesse der Abrechnungsklarheit der Anspruchsverlust des beigeordneten Anwalts endgültig ist. Abs. 6 regelt eine Ausschlussfrist. Die Frist ist keine Notfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung scheidet aus.[346] Die Feststellung des Erlöschens der Ansprüche sollte durch Beschluss erfolgen, dessen Anfechtung sich nach § 56 richtet.[347]

[346] H. Schneider, AGS 2013, 157; OLG Köln NJW-RR 1999, 1583; OLG Bamberg JurBüro 1993, 89; KG JurBüro 1984, 1692.
[347] Vgl. OLG Düsseldorf 6.2.2012 – II-5 WF 126/11; KG JurBüro 1984, 1692; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 55 Rn 38; vgl. auch OLG Düsseldorf 12.8.2011 – II-5 WF 85/11.

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