Rz. 11

Auch die gem. § 51 z.B. in Straf- und Bußgeldsachen und Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz festgesetzte Pauschgebühr ist vor der Auszahlung durch den Urkundsbeamten im Verfahren gem. § 55 festzusetzen. Eine Auszahlung allein aufgrund der Bewilligung durch das OLG ist nicht möglich.[16]

[16] KG AGS 2009, 178 = NJW 2009, 456.

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