Rz. 141

Auch hier gilt, dass die eingeschränkte Beiordnung selbst von der bedürftigen Partei oder dem Anwalt[287] angefochten werden muss (vgl. § 127 ZPO, siehe auch Rdn 130 und 136)[288] bzw. dass das Gericht bereits bei der Beiordnung prüfen muss, ob eine Einschränkung möglich ist.[289] Ist das nicht geschehen, besteht kein Bedürfnis mehr, die Einschränkung im Festsetzungsverfahren in Frage zu stellen.[290] Ordnet das Gericht einen neuen Rechtsanwalt aber ohne Einschränkung bei, steht diesem die volle gesetzliche Vergütung zu.[291] Allerdings muss der Urkundsbeamte bei einem Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts unabhängig davon stets gem. § 54 prüfen, ob aufgrund schuldhaften Verhaltens des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts dessen Vergütungsanspruch kraft Gesetzes entfallen ist.

[287] OLG Hamm FamRZ 2006, 1551; OLG Köln MDR 2005, 1130.
[288] OLG Schleswig AGS 2009, 334 = NJW-RR 2009, 1517; OLG Braunschweig 9.6.2011 – Ws 126/11; OLG Celle 28.4.2011 – 10 WF 123/11; OLG Hamm FamRZ 2006, 1551; OLG Köln MDR 2005, 1130.
[290] OLG Düsseldorf AGS 2008, 245 = JurBüro 2008, 209.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?