Rz. 141
Auch hier gilt, dass die eingeschränkte Beiordnung selbst von der bedürftigen Partei oder dem Anwalt[287] angefochten werden muss (vgl. § 127 ZPO, siehe auch Rdn 130 und 136)[288] bzw. dass das Gericht bereits bei der Beiordnung prüfen muss, ob eine Einschränkung möglich ist.[289] Ist das nicht geschehen, besteht kein Bedürfnis mehr, die Einschränkung im Festsetzungsverfahren in Frage zu stellen.[290] Ordnet das Gericht einen neuen Rechtsanwalt aber ohne Einschränkung bei, steht diesem die volle gesetzliche Vergütung zu.[291] Allerdings muss der Urkundsbeamte bei einem Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts unabhängig davon stets gem. § 54 prüfen, ob aufgrund schuldhaften Verhaltens des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts dessen Vergütungsanspruch kraft Gesetzes entfallen ist.
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