Rz. 155
Es erscheint allerdings fraglich, ob sich das stark formalisierte Festsetzungsverfahren vom Grundsatz her dafür eignet, eine nachträgliche Beurteilung der Prozess- und Verfahrensführung vorzunehmen und insbesondere festzustellen, ob diese mutwillig (§ 114 ZPO) war. Deshalb wird teilweise auch die Auffassung vertreten, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen, für die Vergütungsfestsetzung nach § 55 bindend sind.[327] Die Beurteilung des Gerichts kann dann in der Vergütungsfestsetzung nicht mehr in Zweifel gezogen oder abweichend beurteilt werden.
Rz. 156
Es wird daher grundsätzlich darauf abzustellen sein, dass die Frage der kostensparenden Prozessführung nur im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit (§ 114 ZPO) bei der Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung und nicht erst im Festsetzungsverfahren zu prüfen ist.[328] Eine gegenständliche Beschränkung der Bewilligung und Beiordnung (siehe Rdn 127) muss deshalb bereits in der Grundentscheidung zum Ausdruck kommen. Es reicht nicht, den Einwand vermeidbarer Mehrkosten der Festsetzung gem. § 55 vorzubehalten, weil dann ein Widerspruch zwischen uneingeschränkter PKH-Bewilligung und eingeschränkter Kostenfestsetzung auftreten kann.[329] Wird aber eine Beschränkung in der Bewilligung bzw. Beiordnung ausgesprochen, ist diese für die Festsetzung bindend (siehe dazu Rdn 127 ff.).[330]
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