Rz. 155

Es erscheint allerdings fraglich, ob sich das stark formalisierte Festsetzungsverfahren vom Grundsatz her dafür eignet, eine nachträgliche Beurteilung der Prozess- und Verfahrensführung vorzunehmen und insbesondere festzustellen, ob diese mutwillig (§ 114 ZPO) war. Deshalb wird teilweise auch die Auffassung vertreten, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen, für die Vergütungsfestsetzung nach § 55 bindend sind.[327] Die Beurteilung des Gerichts kann dann in der Vergütungsfestsetzung nicht mehr in Zweifel gezogen oder abweichend beurteilt werden.

 

Rz. 156

Es wird daher grundsätzlich darauf abzustellen sein, dass die Frage der kostensparenden Prozessführung nur im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit (§ 114 ZPO) bei der Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung und nicht erst im Festsetzungsverfahren zu prüfen ist.[328] Eine gegenständliche Beschränkung der Bewilligung und Beiordnung (siehe Rdn 127) muss deshalb bereits in der Grundentscheidung zum Ausdruck kommen. Es reicht nicht, den Einwand vermeidbarer Mehrkosten der Festsetzung gem. § 55 vorzubehalten, weil dann ein Widerspruch zwischen uneingeschränkter PKH-Bewilligung und eingeschränkter Kostenfestsetzung auftreten kann.[329] Wird aber eine Beschränkung in der Bewilligung bzw. Beiordnung ausgesprochen, ist diese für die Festsetzung bindend (siehe dazu Rdn 127 ff.).[330]

[327] OLG Schleswig AGS 2009, 34 = FamRZ 2009, 537; OLG Köln NJWE-FER 2000, 189; OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 362.
[328] OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 361; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1712; OLG Dresden OLGR Dresden 2000, 404; OLG Oldenburg AGS 2001, 90 = FamRZ 2001, 630; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 629; OLG Köln NJWE-FER 2000, 189; OLG Schleswig FamRZ 2000, 430; OLG Jena FamRZ 2000, 100.
[329] OLG Köln NJWE-FER 2000, 189.
[330] OLG Schleswig AGS 2009, 34 = FamRZ 2009, 537; OLG Jena FamRZ 2000, 100; OLG Köln FamRZ 2000, 1021; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1411.

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