Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Keine Zustellung
Rz. 116
Die Staatskasse soll nach Teil A Nr. 1.4.3 VwV Vergütungsfestsetzung (siehe Rdn 2) Erinnerungen nur einlegen, wenn es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder um Beträge geht, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungsverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen (siehe § 56 Rdn 4). Der Staatskasse wird die Festsetzung/der Festsetzungsbeschluss deshalb zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand nicht von Amts wegen bekannt gegeben. Eine Zustellung der Entscheidung des Urkundsbeamten (siehe Rdn 110 ff.) ist weder an den Anwalt noch an die Staatskasse erforderlich, weil die Erinnerung gegen die Festsetzung nicht fristgebunden ist (vgl. § 56 Rdn 11).
bb) Rechtsbehelfsbelehrung für den Rechtsanwalt
Rz. 117
Gem. § 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Belehrungspflicht gilt für jede anfechtbare Entscheidung, unabhängig davon, ob sie als gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege oder in sonstiger Weise erfolgt. Die Festsetzung gem. § 55 ist eine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, die deshalb nach dem Gesetzeswortlaut grds. mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Allerdings wird man § 12c bei der Festsetzung gem. § 55 keine größere praktische Bedeutung beimessen können. Wenn dem Antrag des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Vergütung gem. § 55 in voller Höhe entsprochen wird, ist keine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Der Rechtsanwalt erfährt von der antragsgemäßen Festsetzung durch die Überweisungsgutschrift auf seinem Konto (siehe Rdn 110 ff.). Er kann die antragsgemäße Festsetzung mangels Beschwer nicht anfechten, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich ist. Der Wortlaut von § 12c erfasst nur anfechtbare Entscheidungen, so dass keine Belehrungspflicht besteht, wenn kein Rechtsmittel bzw. kein Rechtsbehelf statthaft ist.
Rz. 118
Wird nicht antragsgemäß festgesetzt oder der Festsetzungsantrag vollständig zurückgewiesen, besteht ebenfalls kein praktischer Bedarf oder ein schutzwürdiges Interesse an einer Belehrung des ohnehin rechtskundigen Rechtsanwalts über die Rechtsbehelfsmöglichkeit des § 56 Abs. 1 (Erinnerung). Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Erl. zu § 12c verwiesen.
cc) Keine Rechtsbehelfsbelehrung für die Staatskasse
Rz. 119
Der Staatskasse ist der Festsetzungsbeschluss nicht von Amts wegen mitzuteilen, nur um ihr die durch § 12c vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung zur Kenntnis zu bringen, zumal die Erinnerungsmöglichkeit gem. § 56 dem Vertreter der Staatskasse bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist für die Staatskasse eine Rechtsbehelfsbelehrung unter einer Festsetzung gem. § 55 ebenfalls entbehrlich.
dd) Insolvenzverfahren
Rz. 120
Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei (des Mandanten) führt nicht zur Unterbrechung (§ 240 ZPO) des Festsetzungsverfahrens gem. § 55.