Rz. 137

Die eingeschränkte Bestellung soll aber dann mit der Folge, dass keine Reisekosten aus der Staatskasse zu erstatten sind, zulässig sein, wenn der bestellte Anwalt zuvor sein Einverständnis mit der eingeschränkten Bestellung erklärt hat.[278] Das erscheint zutreffend, weil die eingeschränkte Bestellung dann allein auf der Verzichtserklärung beruht.[279] Wird dieser Auffassung gefolgt, muss der Urkundsbeamte somit im Festsetzungsverfahren ermitteln, ob sich der Anwalt mit der eingeschränkten Bestellung einverstanden erklärt hat und ob ggf. ein – allerdings nur Wirkung für die Zukunft und nicht für bereits zuvor angefallene Kosten entfaltender[280] – Widerruf des Einverständnisses/Verzichts erklärt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass das nicht widerrufene Einverständnis vorlag, wird sich der Urkundsbeamte aber anschließend ggf. noch mit der Frage beschäftigen müssen, ob der hierdurch erfolgte Verzicht auf Auslagenerstattungsansprüche überhaupt zulässig ist (zum Verzicht auf Vergütungsansprüche durch den Verteidiger vgl. Rdn 137).[281]

[278] OLG München 6.4.2009 – 6 Ws 2/09 (3); OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 529; OLG Frankfurt JurBüro 1989, 1111; LG Mühlhausen 30.10.2007 – 3 Qs 203/07; LG Duisburg Rpfleger 1989, 475; für den Gebührenverzicht OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Naumburg StraFo 2005, 73.
[279] OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 529.
[280] OLG München 6.4.2009 – 6 Ws 2/09 (3); OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 529.
[281] OLG München 6.4.2009 – 6 Ws 2/09 (3); OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 529; OLG Frankfurt JurBüro 1989, 1111; LG Duisburg Rpfleger 1989, 475; für den Gebührenverzicht OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Naumburg StraFo 2005, 73.

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