Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 150
Umstritten ist, ob die Erforderlichkeit der Vertretung (VV 2503) im Verfahren gem. § 55 vom Urkundsbeamten zu prüfen ist (vgl. Rdn 122). Gleiches gilt für die Prüfung, ob eine vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" i.S.d. § 91 ZPO war. Die Entscheidung, ob der Anwalt nur beraten oder vertreten soll, und deshalb die Entscheidung darüber, ob eine Beratungs- oder Geschäftsgebühr anfällt, trifft auch in der Beratungshilfe zunächst der rechtsuchende Mandant durch den dem Anwalt erteilten Auftrag. Eine Geschäftsgebühr kann nur anfallen, wenn der Anwalt auftragsgemäß nach außen gerichtet vertreten sollte (VV 2503 Rdn 17 f.). Abzugrenzen ist also allein anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann. Die für eine Beratung notwendige Beschaffung von Informationen (z.B. durch Akteneinsicht) ist dann mit der Beratungsgebühr abgegolten, wenn der Rechtsanwalt nur einen Beratungsauftrag hatte.
Rz. 151
§ 2 Abs. 1 S. 1 BerHG ordnet an, dass die Beratungshilfe in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung besteht. Eine Vertretung ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. § 2 Abs. 1 BerHG gilt nur für den die Beratungshilfe bewilligenden Rechtspfleger sowie den Beratungshilfeanwalt. Dieser entscheidet nach der Beratung, ob eine Vertretung erforderlich ist. Der Urkundsbeamte ist nicht befugt, die Festsetzung einer entstandenen Geschäftsgebühr (vgl. Rdn 88b) mit der Begründung abzulehnen, eine anwaltliche Vertretung des Rechtsuchenden i.S.v. § 2 Abs. 1 BerHG sei nicht erforderlich gewesen und eine Geschäftsgebühr deshalb nicht erstattungsfähig. § 55 erlaubt anders als § 46 für Auslagen und Aufwendungen keine Erforderlichkeitsprüfung hinsichtlich entstandener Gebühren. Insbesondere erfolgt kein Verweis auf § 2 Abs. 1 BerHG, sondern in Abs. 5 S. 1 lediglich zur Frage der Glaubhaftmachung von Gebühren und Auslagen auf § 104 Abs. 2 ZPO.
Rz. 152
Deshalb weist das LG Berlin zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass der Rechtspfleger bei der Bewilligung von Beratungshilfe vorab nicht prüfen kann, ob die anwaltliche Vertretung erforderlich ist, nicht dazu führen kann, dass unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung der Beratungshilfe und die Festsetzung der Vergütung die einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich der Zuständigkeitsregelungen miteinander kombiniert werden, um dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne gesetzliche Grundlage eine Prüfungsmöglichkeit bzgl. der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung zu eröffnen.
Rz. 153
Die Prüfungspflicht und Prüfungsbefugnis des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren gem. § 55, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, umfasst daher grds. lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs, ob die Vergütung richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46; vgl. Rdn 122). Sofern der Gegenauffassung gefolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vertretung ein großzügiger Ermessensspielraum zusteht. Die Erforderlichkeit der Vertretung ist dann im Vergütungsfestsetzungsverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen, § 55 Abs. 5 S. 1, § 104 Abs. 2 ZPO.