Rz. 109

Auch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist der Rechtspfleger unabhängiges Entscheidungsorgan[219] und nicht zur Vertretung der Interessen der Staatskasse berufen; an Weisungen ist er weder als Rechtspfleger (§ 9 RPflG) noch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gebunden. Auch der Urkundsbeamte des mittleren Dienstes (in NRW Laufbahngruppe 1.2) ist unabhängiges Entscheidungsorgan und keinen Weisungen bei der Festsetzung unterworfen. Sowohl der Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes als auch der des mittleren Dienstes (in NRW Laufbahngruppen 2.1 und 1.2) werden aber in zulässiger Weise durch die VwV Vergütungsfestsetzung zu einer bestimmten Abwicklung des Festsetzungsverfahrens angehalten. So werden dort z.B. bestimmte Vorlage- und Prüfungspflichten vorgeschrieben.

[219] Vgl. OLG Naumburg NJW 2003, 2921; vgl. auch OLGR Frankfurt 2002, 167; Zöller/Lückemann, § 153 GVG Rn 6.

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