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Fehlt jegliche Unterschrift unter dem Festsetzungsantrag, kann die Festsetzung nicht erfolgen. Zwar kann von einem Antrag auch dann ausgegangen werden, wenn feststeht, dass es sich bei dem Antrag nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern von dem zweifelsfrei erkennbaren Absender die Antragstellung gewollt ist. Die gem. § 55 Abs. 5 S. 2–4 erforderliche Erklärung zu erhaltenen Zahlungen muss aber die Unterschrift des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts tragen. Eine Original-Unterschrift unter der Zahlungserklärung ist aber nicht erforderlich, weil der Antrag formlos gestellt werden kann. Deshalb reicht die vom Anwalt unterschriebene Zahlungserklärung in einem Telefax oder eine in Kopie wiedergegebene, eingescannte Unterschrift unter der Zahlungserklärung aus.[75] Eine ausreichende Zahlungserklärung kann deshalb auch in einem elektronisch eingereichten Festsetzungsantrag enthalten sein, wenn die Vorgaben aus § 12b S. 1 und § 32a StPO eingehalten werden.

[75] KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25.

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