Rz. 120

Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei (des Mandanten) führt nicht zur Unterbrechung (§ 240 ZPO) des Festsetzungsverfahrens gem. § 55.[228]

[228] OLG Jena RVGreport 2014, 423 = JurBüro 2014, 597.

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